Verleumdung, Rufmord & Co: Was ist strafbar?

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Sind Sie sich der Grenzen Ihrer Meinungsfreiheit bewusst? Als Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf das Strafrecht stehe ich Ihnen zur Seite, um im Dschungel der Gesetze Klarheit zu schaffen. In Deutschland stellt die Meinungsfreiheit ein wichtiges Grundrecht dar. Bestimmte Äußerungen sind allerdings strafbar, insbesondere wenn sie die Rechtsgüter von anderen Personen verletzen - gemeinsam können wir herausfinden, wo die Strafbarkeitsgrenze liegt.

1. Einleitung

Egal wo und mit wem, es wird oft nicht nur mit, sondern auch über andere Leute geredet. Nicht selten sind die Behauptungen teilweise falsch oder sogar erfunden: Das kann der Kaffeeklatsch bei der Nachbarin sein oder die Gerüchteküche auf dem Schulhof. Auch Wortgefechte, in denen das ein oder andere Schimpfwort fällt, gehören zum Leben dazu – ob in der realen Welt oder auf Social Media. Doch wo liegt die Grenze bei Gerüchten und Behauptungen? Kann man sich strafbar machen, wenn man Lügen verbreitet? Und was kann man als Opfer unternehmen, wenn Unwahrheiten die Runde machen? In diesem Artikel beantworten wir diese Fragen und zeigen als Fachanwälte für Strafrecht aus München die rechtlichen Grenzen von Aussagen und Meinungsäußerungen auf.

2. Strafvorschriften und Definitionen

Im Strafgesetzbuch (StGB) gibt es eine Reihe an Tatbeständen, die für derartige Behauptungen in Frage kommen. Diese sind zum Beispiel:

  • § 185: Beleidigung

  • § 186: Üble Nachrede

  • § 187: Verleumdung

  • Qualifikationen, zum Beispiel gegen Personen des politischen Lebens

Außerdem gibt es noch die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB). Dabei wird behauptet, dass eine andere Person eine Straftat begangen hat. In diesem Artikel möchten wir uns allerdings auf die Darstellung der üblen Nachrede und Verleumdung konzentrieren. Zur Frage der Strafbarkeit wegen Beleidigung können Sie unseren Artikel Anzeige wegen Beleidigung: Welche Konsequenzen drohen? lesen.

Übrigens: „Rufmord“ gibt es juristisch gesehen nicht. Gemeint ist mit diesem umgangssprachlichen Begriff meistens die Verleumdung.

3. Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Die beiden Delikte haben gemeinsam, dass sie sich auf Tatsachen beziehen. Nicht strafbar sind somit Meinungsäußerungen. Im Einzelfall kann die Abgrenzung schwierig sein, allgemein gilt aber Folgendes:

  • (grundsätzlich straflose) Meinungsäußerung = Werturteil, in dem die persönliche Sicht auf Vorgänge oder Personen kundgegeben wird
     z.B.: „Ich finde, dass Frau Müller ein zu teures Auto fährt, das passt nicht zu ihr.“

  • (ggf. strafbare) Tatsachenbehauptung = Behauptung einer Tatsache, die dem Beweis zugänglich ist/deren Richtigkeit objektiv feststellbar ist
     z.B.: „Frau Müller fährt so ein teures Auto. Das Geld dafür hat sie bestimmt von einer heimlichen Affäre!“

Weitere Voraussetzung ist, dass die Tatsache geeignet sein muss, den Anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Tathandlung ist bei beiden Delikten das Behaupten oder Verbreiten. Darunter versteht man:

  • Behaupten = Ausgeben der Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr

  • Verbreiten = Weitergabe durch Darstellung einer fremden Behauptung

Der Unterschied zwischen den beiden Vorschriften liegt darin, dass der Täter bei der üblen Nachrede nicht weiß, dass er die Unwahrheit sagt, während er sich bei der Verleumdung bewusst ist, dass er falsche Tatsachen verbreitet. Dementsprechend ist die Strafdrohung für Verleumdung auch höher.

Hinweis: geschieht die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Inhalten (z.B. im Internet), ist die Strafdrohung ebenfalls höher!

Zusätzlich kann eine Verleumdung nicht nur dann vorliegen, wenn die Behauptung herabwürdigend ist, sondern auch, wenn die Behauptung die Kreditwürdigkeit gefährden könnte. Das ist vor allem im geschäftlichen Umfeld relevant.

4. Hilfe für Geschädigte

Wenn Sie Opfer von Verleumdung oder übler Nachrede geworden sind, sollten Sie sich professionelle Unterstützung suchen. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht kann Ihnen helfen, die unwahren Behauptungen strafrechtlich zu verfolgen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Da die Folgen in schwerwiegenden Fällen nicht nur emotionale und private, sondern auch berufliche und somit finanzielle Auswirkungen haben, kann ein Anwalt für Zivilrecht Sie zusätzlich bei der Durchsetzung von etwaigen Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüchen unterstützen.

5. Anzeige wegen Verleumdung & Co? Verteidigung von Beschuldigten

Wenn Sie wegen einer üblen Nachrede oder Verleumdung eine Anzeige erhalten haben oder bereits Ermittlungsmaßnahmen gegen Sie laufen, sollten Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen – auch wenn Sie von Ihrer Unschuld überzeugt sind. Anschließend sollten Sie umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren. Dieser wird Sie zu Ihrem Fall beraten und kann beispielsweise auch eine Stellungnahme für Sie abgeben, die im besten Fall dazu führt, dass das Verfahren eingestellt wird oder zumindest die Strafe mindern kann. Wenn die Behauptung wahr ist, kann der Fachanwalt für Strafrecht auch dabei unterstützen, hierfür Beweise zu sammeln – denn die Verbreitung von wahren Tatsachen ist straflos. Zögern Sie daher nicht, sich Unterstützung zu suchen und kontaktieren Sie noch heute unsere Anwaltskanzlei in München. Termine für eine kostenlose Ersteinschätzung per Telefon finden Sie unter https://termin.rechtsanwalt-erhard.de.


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