Verlust des Aufenthaltsrechts des getrennt lebenden Ehegatten

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Ausländer, die ihren Aufenthaltsstatus erst durch die Ehe mit einem Deutschen oder einem Ausländer mit Aufenthaltstitel erworben haben, geraten dadurch in eine oft belastende aufenthaltsrechtliche Abhängigkeit. Der aufenthaltsberechtigte Ehegatte hat den Ausländer insofern in der Hand, als er ihm jederzeit mit der Beendigung seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik durch schlichte Trennung drohen kann.

Denn die Aufenthaltserlaubnis ist zunächst an den Zweck der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft gebunden, bis sie als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert werden kann. Dieses eigenständige Aufenthaltsrecht wird im § 31 AufenthG geregelt. Der Ausländer erwirbt ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erst nach 3 Jahren Ehezeit.

Kommt es vor Ablauf der 3 Jahre zu erheblichen Problemen in der Ehe, etwa zu häuslicher Gewalt, kommt schon vor Ablauf der 3 Jahre ein Antrag auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Betracht. 

Wenn Sie Ihren Ehepartner verlassen möchten, aber Angst haben dadurch Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verlieren, sollten Sie umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Ausländer glauben, sie verlören ihre Aufenthaltserlaubnis erst mit der Scheidung. Das ist ein gefährlicher Irrtum. 

Die Ausländerbehörden prüfen die Versagung des bereits erteilten Aufenthaltstitels und die sofortige Beendigung von Amts wegen sobald sie Kenntnis von der Trennung erhalten. Oft ist es der Ehegatte/die Ehefrau, die den Partner gleich bei der Ausländerbehörde anzeigt. Eine Trennung sollte vor diesem Hintergrund nicht übereilt vollzogen werden.


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