Verräterische DNA-Spur

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DNA-Spuren


Die Analyse von DNA-Spuren ist heutzutage so ausgereift, dass sie oftmals essenziell zur Klärung eines Falles beiträgt. Gemäß § 81g Abs. 1 StPO können dem Beschuldigten zur Identitätsfeststellung Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn er einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtigt wird.


Sekundärübertragung


Eine DNA-Spur ist jedoch nur ein Indiz und kein Tatnachweis. So steht eine DNA-Spur am Tatort oder an der Tatwaffe nicht gleich für eine sichere Verurteilung. Eine Möglichkeit wie DNA-Spuren an den Tatort kommen können, ohne dass diese Person die Straftat begangen hat, ist die „Sekundärübertragung“. So kann nicht festgestellt werden, wie und wann eine DNA-Spur entstanden ist. So kann zum Beispiel auch durch das Ausleihen von Kleidung oder durch andere Übertragungswege die DNA einer Person an den Tatort kommen, ohne dass diese etwas mit der Tat zu tun hat.


Keine Verurteilung trotz DNA-Spuren


Wann eine Verurteilung aufgrund von DNA-Spuren möglich ist, stellt der Bundesgerichtshof (6 StR 109/22) in seinem Beschluss vom 28. August 2022 klar.


Im hiesigen Fall wurde der Angeklagte mit einem Mitangeklagten des besonders schweren Raubes beschuldigt. Er soll sich Zutritt zu einer Wohnung verschafft haben und die Zeugin mit einem Messer bedroht haben. Dann sollen die Angeklagten die Wohnung der Zeugin nach Wertgegenständen durchsucht haben. Als sie dann fluchtartig die Wohnung verließen, verloren sie ein Messer im Eingangsbereich der Wohnung.


Am Messer sowie an der Einrichtung der Zeugin wurden vom Angeklagten stammende DNA-Mischspuren festgestellt, die der Angeklagte mitverursacht haben soll. Die Spuren haben das Landgericht Saarbrücken jedoch nicht überzeugt, sodass es zu einem Freispruch kam. Die Zeugin habe den Angeklagten nicht wiedererkannt, außerdem können die Spuren auf dem Messer bereits vor der Tat entstanden sein. Die DNA-Spuren auf der Einrichtung können laut dem Landgericht auch durch „Sekundarübertragung“ gekommen sein.


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Die darauffolgende Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet und der Freispruch des Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Bundesgerichtshof betont zum einen, dass das Landgericht das DNA-Spurenbild zwar zutreffend als besonders gewichtiges Indiz angesehen hat. Jedoch darf das Tatgericht bei der Überzeugungsbildung Zweifeln keinen Raum geben, die auf einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit beruhen. Es darf nicht von günstigen Geschehensabläufen ausgegangen werden, für die keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen.


Es sind im hiesigen Fall keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die DNA-Spuren des Angeklagten am Messer nicht im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen  und die an der Einrichtung durch eine Sekundarübertragung entstanden sind. Die Zweifel des Landgerichts beruhen folglich auf einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.

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