Verschärfung der Straßenverkehrsordnung – härtere Zeiten für Verkehrssünder!

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Die Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält die grundsätzlichen Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr. Der Gesetzgeber passt sie immer wieder an die sich wandelnden Erfordernisse des Straßenverkehrs an. Das Gleiche gilt für die zur Durchsetzung der Straßenverkehrsregeln geltenden Sanktionen, namentlich also die Bußgelder, Punkte und Fahrverbote für Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Die jüngste StVO-Novelle hat (mit ein paar Änderungen) am 14.02.2020 den Bundesrat als letzte Hürde des Gesetzgebungsverfahrens erfolgreich passiert. Die geänderte Straßenverkehrsordnung wird im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Dies könnte ohne Weiteres bereits im März 2020 geschehen.

Daher soll an dieser Stelle auf einige besonders wichtige Änderungen hingewiesen werden:

Für viele Autofahrer besonders schwerwiegend sind Änderungen bei der Handhabung von Geschwindigkeitsverstößen. Die Bußgelder werden erhöht. Temposünden kosten also nicht nur mehr Geld, sondern die Erhöhung der Bußgelder führt auch dazu, dass künftig bereits bei einem Tempoverstoß um 16 km/h Punkte im Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister) in Flensburg eingetragen werden. Bisher war das erst ab wenigstens 21 km/h zu viel der Fall. Die alte „Faustregel“ eiliger Verkehrsteilnehmer, „bis 20 km/h drüber passiert nichts Schlimmes“, ist damit passé!

Da inzwischen bereits bei Erreichen von 8 Punkten der Führerschein (juristisch korrekt: die Fahrerlaubnis) nach dem sogenannten Punktsystem entzogen wird – und zwar zwingend, ohne jedes Ermessen bei der Fahrerlaubnisbehörde – hat diese Erhöhung der Bußgelder deutlich mehr Brisanz, als es sonst auf den ersten Blick scheinen könnte.

Aber es wird nicht nur teurer:

Wer mit zu viel Tempo geblitzt wird, muss sich auch bereits früher auf ein Fahrverbot einstellen. Lagen die Grenzen für ein Fahrverbot bisher bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um (mindestens) 31 km/h innerorts und (mindestens) 41 km/h außerorts, wird künftig ein Fahrverbot bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um (mindestens) 21 km/h innerorts und (mindestens) 26 km/h außerorts verhängt werden. Da die Gerichte, selbst bei schweren Nachteilen durch ein Fahrverbot, nur äußerst selten noch Fahrverbote gegen Erhöhung des Bußgeldes entfallen lassen, ist hier für Autofahrer künftig also besondere Vorsicht geboten!

Auch Autofahrer, die bei einem Stau keine Rettungsgasse bilden, werden künftig härter verfolgt.

Hier wird künftig zusätzlich zum Bußgeld in jedem Falle ein Monat Fahrverbot verhängt werden. Noch härter trifft es diejenigen, die meinen die Rettungsgasse für sich selbst nutzen zu können. Hier werden Bußgelder ab 240 € und ebenfalls ein Fahrverbot fällig.

Auch das ohnehin bereits verbotene Halten oder Parken in zweiter Reihe…

…z. B., um schnell jemanden ein- oder aussteigen zu lassen oder etwas ein- oder auszuladen, wird deutlich teurer. Statt bisher 15–20 € Bußgeld geht es hier künftig bei 55 € los; bei Behinderung werden 70 € fällig und damit auch ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen (ab 60 € Bußgeld).

Wohl damit dies nicht zu einer Verlagerung aus der zweiten Reihe auf Geh- oder Radwege führt, wird auch das Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten auf Schutzstreifen für Radfahrer dazu passend verteuert: Auch hier werden künftig 55 € und im Falle einer Behinderung 70 € und ein Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg fällig.

Für Kraftfahrer besonders wichtig…

…ist schließlich auch die Neuregelung über den Mindestabstand, der beim Überholen von Radfahrern, Fußgängern und den neuen E-Scootern eingehalten werden muss. War dies bisher lediglich ein „ausreichender Seitenabstand“, der Interpretationsspielraum zuließ, so gilt künftig, dass innerorts ein Mindestabstand von 1,5 m, außerorts sogar von 2 m beim Überholen eingehalten werden muss. In vielen engen Straßen im innerstädtischen Bereich wird dies absehbar bedeuten, dass ein Überholen von Radfahrern faktisch nicht mehr möglich ist.

Die StVO-Novelle beinhaltet nicht nur diese, sondern auch diverse andere Veränderungen in der Straßenverkehrsordnung, nicht nur für Autofahrer, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer, etwa neue Verkehrsschilder (z. B. Verbot des Überholens von Zweirädern oder Zonenregelungen analog der Fahrradstraße etc.), die aber den Rahmen eines Rechtstipps sprengen würden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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