Verteidiger erhält die vollständige Messreihe in Bußgeldverfahren mit dem Messgerät ESO ES 3.0

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Der Verteidiger hat ein Recht auf Einsicht in die vollständige Messreihe (also alle am Tattag gefertigten Messdaten) der Messstelle. Das hat das Amtsgericht Lehrte mit Beschluss vom 01.10.2018 entschieden.

Im entschiedenen Fall wird dem Betroffenen vorgeworfen, am 07.07.2018 zur Mittagszeit auf der BAB 2 in Fahrtrichtung Berlin die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten zu haben. Gemessen wurde der Geschwindigkeitsverstoß durch die Polizei mit dem Messgerät ESO ES 3.0. In der Folge erließ der Regierungspräsident der Region Hannover einen entsprechenden Bußgeldbescheid.

Als die Bußgeldbehörde die Verfahrensakte übersendete stellten wir fest, dass die Messdaten der Messung des Betroffenen und die Originalmessdaten der übrigen Messungen am Tag nicht übersendet wurden. Daher wurde ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OwiG beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Das Amtsgericht entschied, dass die Daten an die Verteidigung herauszugeben sind. Hinsichtlich des Antrages auf Herausgabe bzw. Zugänglichmachung der Messreihe stellte die Entscheidung der Behörde, dem Betroffenen nicht die Möglichkeit des Zugriffs auf die Messreihe einzuräumen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Auch wenn die Messreihe nicht Bestandteil der Verfahrensakte ist, muss sie dem Betroffenen auf dessen Antrag zur Verfügung gestellt werden nur so werde der Betroffene in die Lage versetzt, die Messung auf ihre Ordnungsgemäßheit zu überprüfen, bzw. überprüfen zu lassen, so das Amtsgericht.

(AG Lehrte, Beschluss vom 01.10.2018 – 4 Owi 1135/18)

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