Verteidigungsmöglichkeiten gegen einen Haftungsbescheid der Finanzbehörde wegen Haftung nach § 74 AO.

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1. Ausgangssituation eines Haftungsbescheides nach § 74 AO

Eine Inanspruchnahme des Eigentümers/Überlassers durch die Finanzbehörde über einen Haftungsbescheid nach § 191 AO aus Haftung für die Überlassung von (Betriebs)Gegenständen nach § 74 AO kann zu unerwarteten nachteiligen wirtschaftlichen Konsequenzen führen. Insbesondere auch deshalb, da dieser Haftungstatbestand für die Beteiligten doch eher "unbekannt" ist.

Sofern sich die Finanzbehörde daher zu einer solchen Inhaftungnahme entscheidet, sollte umgehend ein fachkundiger Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Denn dieser Haftungstatbestand ist an enge Voraussetzungen geknüpft, sodass hinreichend Verteidigungslinien bestehen, welche "aufgebaut" werden können.


2. Ansatzpunkte für eine Verteidigung gegen eine Inhaftungnahme

Ansatzpunkte, die zu einem erfolgreichen Vorgehen bzw. einem Verteidigen gegen eine Inhaftungnahme führen können sind u. a.

  • die Geltendmachung einer formellen und/oder materiellen Fehlerhaftigkeit des Haftungsbescheids (z. B. keine ordnungsgemäße Bekanntgabe);
  • die für eine Haftung nach § 74 AO notwendige fremde Steuerschuld besteht dem Grunde und/oder der Höhe nach nicht oder nicht mehr (z. B. wegen (Teil)Zahlung erloschen, Abgabe korrigierter Steuererklärungen etc.);
  • die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsnorm ist nicht erfüllt (z. B. Steuern nicht während Überlassung entstanden, keine wesentliche Beteiligung etc.);
  • die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids ist abgelaufen;
  • die Finanzbehörde hat für eine Inanspruchnahme des Haftungsschuldners fehlerhaft ihr Ermessen ausgeübt.


3. Der Haftungsbescheid nach §§ 191 AO i.V.m. 74 AO und das einzuleitende Rechtsbehelfsverfahren

Der Haftungsbescheid nach § 191 AO i.V.m. § 74 AO kann im Wege des Einspruchs über ein Einspruchsverfahrens gemäß § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO angegriffen werden. 

Sollte der Haftungsbescheid durch eine Gemeinde/Stadt wegen nicht bezahlten Gewerbesteuern ergehen, ist ein Widerspruch und das Widerspruchsverfahren das statthafte Rechtsmittel.

Weitere Ausführungen zu einer Haftung über § 74 AO finden Sie in meinem Artikel

"Die Haftung des Eigentümers für überlassene Betriebsgegenstände neben dem Steuerschuldner nach § 74 AO."


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Insbesondere ist zu beachten, dass das steuerliche Haftungsrecht hoch komplex und weitläufig ist und jeder Fall anders gelagert sein kann. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie daher nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten

Bei Fragen rund um das steuerliche Haftungsrecht stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Steuerrecht gerne zur Verfügung.

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Foto(s): Dr. Holger Traub

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