Verteidigungsmöglichkeiten gegen einen Haftungsbescheid der Finanzbehörde wegen Vertreterhaftung nach § 69 AO.

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1. Ausgangssituation und Gefahr eines Haftungsbescheides gemäß § 69 AO

Eine Inanspruchnahme des Vertreters durch die Finanzbehörde über einen Haftungsbescheid nach § 191 AO wegen Vertreterhaftung (§ 69 AO) kann für den Geschäftsführer/Vertreter erhebliche nachteilige wirtschaftliche Konsequenzen haben. Nicht selten endet so eine Anspruchsgeltendmachung in der Insolvenz des Geschäftsführers/Vertreters.

Sofern sich die Finanzbehörde daher zu einer solchen Inhaftungnahme entscheidet, sollte umgehend ein fachkundiger Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Denn sowohl auf insolvenzrechtlicher Ebene (dies ist der Hauptanwendungsfall für § 69 AO) als auch auf steuerrechtlicher Ebene bestehen hinreichend Verteidigungslinien, welche "aufgebaut" werden können.


2. Ansatzpunkte für eine Verteidigung gegen eine Inhaftungnahme

Exemplarisch sollen nachfolgend einige Ansatzpunkte aufgezeigt werden, wie ein auf § 69 AO aufbauender Haftungsbescheid des Finanzamtes "torpediert" werden kann.

Solche können u. a. sein:

  • der Haftungsbescheid ist formell oder materiell fehlerhaft (z. B. keine ordnungsgemäße Bekanntgabe, Steuern beziehen sich auf Zeiträume, in denen die Organstellung des Haftenden schon beendet war);
  • die fremde Steuerschuld besteht dem Grunde oder der Höhe nach nicht oder nicht mehr (z. B. wegen (Teil)Zahlung durch die Gesellschaft oder der Abgabe korrigierter Steuererklärungen);
  • die tatbestandlichen Voraussetzungen der angegebenen Haftungsnorm sind nicht gegeben (z. B. keine Pflichtverletzung, da Zahlungsunfähigkeit nicht vorhersehbar war);
  • die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids ist abgelaufen;
  • die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners ist ermessensfehlerhaft.


3. Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Haftungsbescheid nach §§ 191, 69 AO

Gegen einen Haftungsbescheid nach § 191 AO ist der Einspruch mit Einleitung eines Einspruchsverfahrens gemäß § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO das statthafte Rechtsmittel. 

Sollte der Haftungsbescheid durch eine Gemeinde/Stadt wegen nicht bezahlten Gewerbesteuern ergehen, ist ein Widerspruch der richtige Rechtsbehelf.


Weitere Ausführungen zu einer Haftung über § 69 AO finden Sie in meinem Artikel

"Der unerwartete steuerliche Haftungsbescheid gegen den GmbH-Geschäftsführer nach § 69 AO."


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Insbesondere ist zu beachten, dass das steuerliche Haftungsrecht hoch komplex und weitläufig ist und jeder Fall anders gelagert sein kann. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie daher nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten

Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen rund um das steuerliche Haftungsrecht als Fachanwalt für Steuerrecht zur Verfügung.


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Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub

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