Vertragswidriger Rücktritt von Mieter und Weitervermietung eines Messestandes BGH vom 19.12.2007

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Die Mieterin eines Messestandes verpflichtete sich zur Teilnahme an einer Messe und ferner zu dem Betreiben eines Standes während der gesamten Zeitspanne. Nach dem grundlosen vorzeitigen Rücktritt vergab die Messe den Stand an vier Aussteller. Die Zahlungsklage des Vermieters wurde vom Landgericht München I und vom Oberlandesgericht München als Berufungsinstanz abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen im Wege der Revision auf. Der Mieter dürfe sich hier nicht auf sein Recht auf Nichtzahlung mangels Gebrauchsüberlassung der Mietsache nach § 537 Abs. 2 BGB berufen. Er verstoße nämlich dadurch gegen Treu und Glaube, weil er selbst gegenüber dem Vermieter vertragbrüchig geworden sei.


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