Verweigerung der Schlüsselübergabe durch den Bauträger (Teil 2)

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Herausgabeanspruch der Schlüssel bei Bezugsfertigkeit 

Bereits mit Artikel vom 23.4.2018 hatten wir über die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 04.10.2017 berichtet. Es ging dort um die Fall der verweigerten Schlüsselübergabe trotz Bezugsfertigkeit der Wohnung verbunden mit der Forderung, nicht fällige Folgeraten zu zahlen.

Diesbezüglich hat das Kammergericht Berlin am 04.10.2017 die Entscheidung getroffen, dass in solchen Fällen ein Anwendungsbereich des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Bauträger eröffnet ist,  die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben.

Im Ergebnis kann damit die Herausgabe der Schlüssel in zeitlich überschaubarer Zeit durchgesetzt werden..

Dieses Problem beschäftigt die Praxis – und dies in verschiedenen Konstellationen. So wird die Aushändigung der Schlüssel von der Zahlung der Fertigstellungsrate, des Sicherungseinbehaltes, aber auch der Zahlung von Sonderwünschen abhängig gemacht.

Keine Vorwegnahme der Hauptsache

Gem. der Entscheidung des LG Landshut v. 07.01.2020- 72 O 4112/19 verstößt der Erlass der einstweiligen Verfügung bzgl. der Herausgabe der Schlüssel nicht gegen das "Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache”. Das LG führt  wie folgt aus:

„…Denn die vorrangige Aufgabe der Gerichte ist es nicht, Entscheidungen zurückzustellen, sondern genau umgekehrt, effektiven, also schnellen Rechtsschutz zu gewährleisten. Die einzige Rechtfertigung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache liegt in der Verhinderung irreversibler Fakten durch die Vollziehung einer unrichtigen Eilentscheidung. Denn noch wichtiger als die Schnelligkeit einer gerichtlichen Entscheidung ist ihre Richtigkeit. Deshalb wird die Hauptsache aber dann nicht in unzulässiger Weise vorweggenommen, sobald auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig feststellbar ist, dass nach dem materiellen Recht der geltend gemachte Anspruch einredefrei besteht und die Erfüllung unberechtigt verweigert wird (Kammergericht, Urteil vom 4. Oktober 2017, 21 U 79/17). Selbst wenn die Vollziehung der einstweiligen Verfügung "irreversible Fakten” schaffen sollte, entsprechen diese jedenfalls der Rechtslage. Folglich muss unter dieser Bedingung das verfassungsmäßige Gebot effektiven Rechtsschutzes den Vorrang gegenüber dem Interesse eines säumigen Schuldners haben, gerichtliche Prozesse zu entschleunigen, vgl. KG Urteil vom 05.12.2017, Az. 21 U 109/17….“

Fazit

Liegt Bezugsfertigkeit vor und haben Sie alle fälligen Raten an den Bauträger gezahlt, verweigert dieser jedoch die Besitzübergabe der Wohnung, ist der Antrag einer einstweiligen Verfügung zu erwägen.  Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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