Verwendung eines Messers zur Beutesicherung – Strafbarkeit wegen schweren Raubes

  • 4 Minuten Lesezeit

Der schwere Raub 

Der schwere Raub gemäß § 250 StGB stellt eine tatbestandliche Qualifikation zum Grundtatbestand des einfachen Raubes gemäß § 249 StGB dar und aufgrund der Verweisungen „gleich einem Räuber“ in den § 252 StGB (räuberischer Diebstahl) und § 255 StGB (räuberische Erpressung) zudem eine Qualifikation zu diesen Tatbeständen dar.

Der § 250 StGB kann in zwei Qualifikationstatbestände unterteilt werden:

Liegen die Voraussetzungen der einfachen Raubqualifikation nach § 250 Abs. 1 StGB vor, so liegt das das Strafmaß bei einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. Dies ist etwa der Fall, wenn der Täter gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB bei dem Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt. Dies ist der Fall, wenn dem Täter das Mittel während des Tathergangs zur Verfügung steht, d.h. so in seiner räumlichen Nähe ist, dass er es jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten, benutzen kann.

Liegen dagegen die Voraussetzungen des § 250 Abs.2 StGB vor, so erhöht sich die Freiheitsstrafe auf mindestens fünf Jahre. Dies liegt beispielsweise vor, wenn der Täter gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei dem Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug nicht nur bei sich führt, sondern auch tatsächlich verwendet. Verwendet wird die Waffe oder das gefährliche Werkzeug, wenn es als Nötigungsmittel, also zur Gewaltanwendung oder Drohung, eingesetzt wird. Es ist daher sehr wichtig, stets sorgfältig zu prüfen, ob ein mitgeführter Gegenstand lediglich als Beisichführen qualifiziert werden kann oder bereits eine Verwendung darstellt.

Abgrenzung zwischen Raub und räuberischem Diebstahl

Wird die Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bejaht, spielt auch der Zeitpunkt der Verwendung eine große Rolle. Er wird vor allem bei der Abgrenzung zwischen einem Raub oder einem räuberischen Diebstahl gemäß § 252 StGB relevant.

Erfolgt die Verwendung vor Vollendung der Tat, also vor dem Gewahrsamsbruch, so liegt ein schwerer Raub gemäß § 250 StGB vor. Erfolgt die Verwendung erst nach Beendigung der Tat, also wenn der Gewahrsam an der bereits weggenommenen Sache so gesichert ist, dass der Täter nicht mehr damit rechnen muss, den Gewahrsam zu verlieren, kommt auch eine Strafbarkeit wegen § 250 StGB (Raub) in Betracht. Erfolgt die Verwendung zwischen Vollendung und Beendigung, liegt grundsätzlich eine Strafbarkeit gemäß § 252 StGB (räuberischer Diebstahl) vor, es sei denn der Täter handelt im Zeitpunkt der Verwendung noch mit Beutesicherungsabsicht.

Auch der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Urteil vom 31. Juli 2019 (5 StR 345/19) damit auseinandersetzen, bis wann bei einem schweren Raub von einer Verwendung die Rede ist und ab wann stattdessen ein räuberischer Diebstahl gemäß § 252 StGB gegeben ist.

Die Verwendung eines Messers zur Beutesicherung 

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte hatte einem Geschädigten sein Handy weggenommen. Der Geschädigte war von diesem Verhalten überrumpelt und leistete aus Angst um sein Leben zunächst keinen Widerstand. Als er dann anfing, sich zu wehren und um Hilfe zu rufen, griff der zweite Angeklagte zugunsten des ersten Angeklagten in das Geschehen ein und hielt dem Geschädigten den Mund zu, um weitere Hilferufe zu verhindern. Er wollte hiermit eine Alarmierung hilfsbereiter Dritter verhindern, die zum Verlust des Handys hätte führen können. Auch der erste Angeklagte reagierte auf den Widerstand des Geschädigten, indem er sein mitgeführtes Messer zog und es dem Geschädigten auf kurze Distanz vor das Gesicht hielt. Hiermit wollte er ihn zum Schweigen bringen und zugleich von einem Versuch abhalten, das Handy wiederzuerlangen. Der zweite Angeklagte unterstützte ihn bei diesem Vorgehen und hielt dem Geschädigten weiterhin den Mund zu und erneuerte auch seinen Griff.

Das Landgericht Dresden hatte den ersten Angeklagten daher wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls und den zweiten Angeklagten wegen Beihilfe zum besonders schweren räuberischen Diebstahl verurteilt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Dem schloss sich der Bundesgerichtshof jedoch nicht an.

Der erste Angeklagte habe sein bei sich geführtes Messer noch vor Beendigung des schweren Raubes in der Absicht verwendet, seine Beute zu sichern. Dies genüge nach herrschender Auffassung zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Bei der Förderung der Beutesicherung habe der zweite Angeklagte zudem den Einsatz des Nötigungsmittels durch den ersten Angeklagten erkannt und in seinen Gehilfenvorsatz aufgenommen.

Der Bundesgerichtshof änderte den Schuldspruch daher lediglich dementsprechend ab. Der Schuldausspruch blieb davon jedoch unberührt.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht 

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen schweren Raubes strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Steffen Dietrich

Beiträge zum Thema