VG Gera: Beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze steht Verbeamtung u.U. nicht entgegen

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Das Verwaltungsgericht Gera hat mit Urteil vom 9.10.2019 zugunsten eines von unserer Kanzlei betreuten Klägers entschieden, dass einer Verbeamtung unter bestimmten Umständen die Überschreitung der beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenze (hier gem. § 7 ThürLaufbG) nicht entgegengehalten werden könne (VG Gera, Urteil vom 09. Oktober 2019 – 1 K 160/18 –, juris).

Zugrunde lag der klägerische Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis im Eingangsamt der Laufbahn im Gehobenen Dienst in der Bildung in Thüringen als Fachlehrer gem. §§ 15, 16 ThürBildLbVO (a.a.O.). Dieser Antrag war durch den Kläger rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze (vgl. § 7 ThürLaufbG) beim zuständigen Schulamt im Frühjahr 2017 gestellt worden (a.a.O.). Zudem hatte der Kläger die Altersgrenze auch zum Zeitpunkt der aufgrund eines Kabinettsbeschlusses ab dem 1.8.2017 (wieder) eröffneten Option der Verbeamtung von Lehrkräften noch nicht erreicht (a.a.O.). Gleichwohl erfolgte die Ablehnung des Antrags, während erst im Rahmen des Widerspruchsbescheids auf die zwischenzeitlich erreichte Altersgrenze gem. § 7 ThürLaufbG abgestellt wurde (a.a.O.).

Der hierauf erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Gera nun überwiegend stattgegeben (a.a.O.). Das VG hat entschieden, dass der Verbeamtung die zwischenzeitliche Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht entgegengehalten werden könne (a.a.O.). Die Argumentation der Behörden sei fehlerhaft bzw. rechtsmissbräuchlich – "venire contra factum proprium“ – (a.a.O.). Die spätere Bezugnahme auf die Höchstaltersgrenze widerspräche unter dieser Voraussetzung der Rechtsschutzgarantie von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (a.a.O.). Die inzwischen erfolgte Überschreitung der Höchstaltersgrenze sei der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geschuldet, woraus dem Kläger kein Nachteil erwachsen dürfe (a.a.O.). Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob die Höchstaltersgrenze der Verbeamtung entgegenstehe, sei daher hier die in dem Zeitpunkt der möglichen Begründung des Dauerbeschäftigungsverhältnisses maßgebliche Sachlage (a.a.O.).

An der unmittelbaren Verpflichtung zur Übernahme in das Beamtenverhältnis sah sich das Verwaltungsgericht jedoch gehindert, da es annahm, dass durch das Bildungsministerium im Rahmen der neuerlichen Bescheidung des Antrags noch eine formelle Anerkennung der (nach Auffassung des Gerichts gemäß §§ 15, 16 ThürBildLbVO grds. bestehenden) Laufbahnbefähigung erfolgen müsse (a.a.O.). Einer gesonderten Antragstellung bzw. eines gesonderten Verfahrens bedürfe es hierbei aber nicht (a.a.O.). Zudem müssten letzte Fragen zur gesundheitlichen Eignung des Klägers noch geklärt werden (a.a.O.). Die Bewilligung der Übernahme in das Beamtenverhältnis habe sodann mit Wirkung für die Zukunft zu erfolgen (a.a.O.; s.a. vgl. § 8 Abs. 4 BeamtStG).

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