VG Hamburg stellt Bestehen der Prüfungsleistung im Eilverfahren fest

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Verwaltungsgericht Hamburg kippt Prüfungsentscheidung des Nichtbestehens

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat per Beschluss v. 30.06.2021 (2 E 2845/21) festgestellt, dass die Prüfungsleistung einer Mandantin, die von Herrn Rechtsanwalt Christian Reckling anwaltlich vertreten wurde, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit mindestens "ausreichend" neu zu bewerten ist.

Angeblicher Täuschungsversuch

Hintergrund des Verfahrens war der Vorwurf einer Täuschungshandlung der HAW Hamburg gegenüber einer Studierenden im Rahmen der Anfertigung der Anfertigung einer Online-Klausur im Studium "Marketing/Technische Betriebswirtschaftslehre". Der Prüfer war insoweit der Auffassung, dass die Mandantin von Herrn Rechtsanwalt Reckling einen Täuschungsversuch begangen habe, da Teile ihrer Lösung mit denen seiner Musterlösung übereinstimmten. Die Mandantin beauftragte Rechtsanwalt Christian Reckling mit der Vertretung im Anhörungsverfahren und trug dabei u.a. vor, dass die zulässigen Hilfsmittel des Prüfers auch vorherige Klausuren und deren Musterlösungen beinhalteten, die vom Inhalt teilweise identisch mit der jetzigen Prüfungsleistung waren. Insoweit konnte der Mandantin gar kein Vorwurf gemacht werden, denn sie hat sich genau daran gehalten, was der Prüfer an Hilfsmitteln zugelassen hat. 

Höchst problematisch war dabei, dass das Bestehen der Klausur Zulassungsvoraussetzung für weitere, bereits anstehende Modulprüfungen war. Hätte die Mandantin nicht an diesen Modulprüfungen teilnehmen können, hätte sie mindestens ein Semester verloren und ebenso das bereits erworbene Prüfungswissen

Nachdem Herr Rechtsanwalt Christian Reckling im Anhörungsverfahren umfänglich vorgetragen hat, hat der Prüfungsausschuss den Verdacht eines Täuschungsversuches nicht weiterverfolgt.

Unbelehrbarer Prüfer gibt nicht auf

Der Prüfer störte sich möglicherweise an dieser Einschätzung des Prüfungsausschusses und bewertete die Prüfungsleistung sodann mit 0 Punkten ("mangelhaft") und war der Auffassung, dass "keine eigenständige Prüfungsleistung" vorläge. 

Hiergegen legte Rechtsanwalt Christian Reckling unverzüglich für seine Mandantin Widerspruch ein und trug u.a. vor, dass die Bewertung nicht nachvollziehbarbar ist und der Prüfer seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat. Eine Reaktion der HAW Hamburg erfolgte insoweit nicht, obwohl bereits weitere Modulprüfungen anstanden, zu denen sich die Mandantin bereits angemeldet hatte, aber nicht zugelassen wurde. Insoweit musste ein gerichtliches Eilverfahren eingeleitet werden, um die Rechte der Mandantin vorläufig zu sichern.

Verwaltungsgericht Hamburg kippt Bewertung des Prüfers

In dem gerichtlichen Eilverfahren beantragte Rechtsanwalt Christian Reckling neben der vorläufigen Zulassung zu den Modulprüfungen auch, dass die Prüfungsleistung mindestens mit "ausreichend" zu bewerten ist. 

Obwohl die vorläufige Bewertung einer Prüfungsleistung in einem gerichtlichen Eilverfahren in der Regel nicht möglich ist, stellte das Verwaltungsgericht Hamburg fest, dass die Mandantin die erforderliche Note "ausreichend" "hochwahrscheinlich" erreichen würde. Das Verwaltungsgericht führte u.a. aus, dass die Bewertung mit "0 Punkten" sachfremd ist und der Prüfer seinen Beurteilungsspielraum "ersichtlich" überschritten hat. Das Verwaltungsgericht Hamburg gab den von Rechtsanwalt Christian Reckling Anträgen statt.

Die Mandantin konnte sodann an einer weiteren Modulprüfung teilnehmen.

Kommentar

Die gerichtliche Entscheidung zeigt in erstaunlicher Weise, dass der Beurteilungsspielraum des Prüfers auch in einem gerichtlichen Eilverfahren überprüft und ausnahmsweise auch festgestellt werden kann, dass der Beurteilungsspielraum  "ersichtlich" überschritten wurde, so dass die Bewertung mit 0 Punkte ("mangelhaft") in diesem Fall sachfremd ist. 

Betroffene Prüflinge sollten sich in derartigen Fallkonstellationen anwaltlich beraten lassen, da sich gezeigt hat, dass die Gegenseite im gesamten Verfahren uneinsichtig war und erst per Gerichtsbeschluss für Gerechtigkeit gesorgt werden konnte. 

Herr Rechtsanwalt Christian Reckling vertritt bundesweit betroffene Prüflinge. Vertrauen Sie seiner über dreizehnjährigen Expertise im Bildungs-recht. Durch seine ehemalige Tätigkeit als Repetitor für ein juristisches Repetitorium sowie durch die Vertretung von Hochschulen kann Herr Rechtsanwalt Christian Reckling eine bestmögliche Beratung und anwaltliche Vertretung von betroffenen Prüflingen gewährleisten. 

Foto(s): ©K.C. - stock.adobe.com

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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