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VG Trier: Keine verfassungsmäßige Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag

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Das Verwaltungsgericht Trier hat mit einem Urteil vom 27.08.2015, Aktenzeichen: 2 K 1617/14.TR, entschieden, dass keine verfassungsmäßigen Bedenken im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2013 erhobenen Rundfunkbeiträge bestehen.

Im vorliegenden Fall vertrat der Kläger die Auffassung, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verfassungswidrig sei und diese vielmehr als Steuer zu klassifizieren seien.

Bereits im Eilverfahren hatte die 2. Kammer den Antrag des Klägers abgelehnt, da sie keine Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkgebühren hatte.

Auch in dem jetzt entschiedenen Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht an ihrer Auffassung festgehalten und sich damit der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz im Urteil vom 13. Mai 2014, Aktenzeichen: VGH B 35/12, angeschlossen.

Nach Ansicht der Richter stehe die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages, § 2 Abs. 1 RBStV, entgegen der Meinung des Klägers mit dem übergeordnetem Verfassungsrecht in Einklang. Verfassungsmäßige Bedenken, wie sie vom Kläger vorgetragen wurden, bestünden nach Ansicht des Gerichts nicht.

Ebenfalls sei zu beachten, dass in Bezug auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes Rheinland-Pfalz für die Neuregelung der Rundfunkfinanzierung der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 13. Mai 2014, Aktenzeichen: VGH B 35/12, zu der Auffassung gelangt ist, dass die Regelung des § 1 des Landesgesetzes vom 23. Februar 2011 zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen Landesverfassungsrecht verstößt. Weiterhin handle sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallende Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn. Aus diesem Grund sei hier auch das Land Rheinland-Pfalz für die Neuregelung der Rundfunkfinanzierung zuständig.

Die Entscheidung zeigt, dass die im Internet kursierenden Argumente gegen die Rechtmäßigkeit in der Regel nicht überzeugend sind.


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