virtuelle Gesellschafterversammlungen + Satzung: Beratungstipp!

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Gesellschaftsrecht: Verlängerung der Corona Maßnahmen für virtuelle Gesellschafterversammlungen der GmbH (ebenso Stiftungen und Vereine)

Eine der wichtigsten Verordnungen und Erleichterungen in der Pandemie für Gesellschaften und Vereine ist die Möglichkeit der Abhaltung der Gesellschafterversammlungen im virtuellen Bereich, besonders für die, die eine solche Regelung nicht in ihrer Satzung verankert haben.

Die bisherige Regelung drohte am 31.12.2021 auszulaufen und nicht mehr wirksam zu sein, was angesichts der jetzt wieder steigenden Corona-Fallzahlen ein Riesen- Dilemma darstellen würde, weil solche Versammlungen je nach Gesellschaftsgröße Dimensionen annehmen können, für die einheitliche Corona-Maßnahmen und Abstände nur schwer in kleinen Räumen einzuhalten sind.

Die aktuelle Information lautet: Die Bundesregierung hat die Regelung im Gesetz zur Eindämmung der Pandemie für Gesellschaften und Vereine in Form der virtuellen Abhaltung der Gesellschafterversammlungen bis zum 31.08.2022 verlängert. Warum musste das sein?

Art. 2 COVMG sollte zunächst, wie auch die restlichen Regelungen, mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft treten.

Nunmehr heißt es unter § 7 V GesRuaCOVBekG, dass § 5 nur anzuwenden ist auf

  1. Bis zum Ablauf des 31.08.2022 ablaufende Bestellungen von Vorständen von Vereinen, Parteien und Stiftungen und von sonstigen Vertretern in Organen und Gliederungen von Parteien sowie
  2. Versammlungen und Beschlussfassungen, die bis zum Ablauf des 31.08.2022 digital oder hybrid stattfinden, auch wenn die Satzung keine entsprechende Regelung enthält.

Damit dürfen Gesellschaften sowie Vereine und Stiftungen weiterhin ,,virtuelle‘‘ oder ,,hybride‘‘ Gesellschafterversammlungen und Hauptversammlungen durchführen sowie Beschlüsse im Umlaufverfahren durchführen, auch wenn dies nicht in ihren Satzungen verankert sind.

Praktisch ist die Regelung vor allem für alle Gesellschaften, Vereine und Stiftungen, die eine virtuelle Versammlung sowie Beschlussfassung im Umlaufverfahren bisher noch nicht in ihren Satzungen geregelt haben, denn nun haben auch diese Zeit, eine dementsprechende Regelung festzulegen.

Dies ist umso wichtiger, weil es außerhalb der COVMG keine gesetzlichen Grundlagen für GmbHs und Vereine und Stiftungen gibt, auf die sie eine mögliche virtuelle Versammlung stützen können. Im negativen Fall wäre eine solche einberufene Versammlung und ein dementsprechendes Umlaufverfahren nichtig und vor allem auch anfechtbar.

Beratungstipp: Daher ist jetzt vor allem allen Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Vereinen und Stiftungen dringend anzuraten, ihre Satzungen mit einer entsprechenden Klausel in der Satzung zu ändern, damit man auch nach dem Auslaufen der Übergangsregel virtuell oder hybrid Gesellschafterversammlungen durchführen kann.

Ayten Melikli, Rechtsanwälte Dr. Grund, Grund, Räuchle, Besazza-Sulser und Laubis, Freiburg im Breisgau


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