Visa für Kolumbien: Aufenthaltsrecht – Teil 1

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Aufenthaltsrecht – welches Visum benötige ich?

Alle Arten von Visa können online, mit Zahlungsoption in einem kolumbianischen Konsulat im Ausland oder direkt in der Zentralstelle in Bogotá beantragt werden. Wenn Sie sich aktuell im Ausland aufhalten, ist das nächste kolumbianische Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat für den Antrag zuständig. Wenn Sie sich bereits in Kolumbien befinden, können Sie den Antrag bei der Zentralstelle in Bogotá einbringen. Grundvoraussetzung ist ein aktueller Reisepass mit einer mindestens noch 180-tägigen Gültigkeit und zwei freien Seiten. Je nach Kategorie, werden darüber hinaus noch unterschiedliche weitere Nachweise seitens der Behörde gefordert. Bitte bedenken Sie, dass Sie, ganz unabhängig von der Kategorie, welche Sie schließlich für Ihren Aufenthalt wählen, binnen 15 Tagen ab Einreise Ihr Visum an ihrem kolumbianischen Wohnort registrieren lassen müssen und sodann ca. eine Woche später Ihren kolumbianischen Personalausweis („Cédula de Extranjería“) ausgestellt bekommen. Dieser Ausweis ist im täglichen Leben nahezu unabkömmlich, es ist beispielsweise nicht möglich, ohne die Cédula ein Bankkonto zu eröffnen. Wird die Frist nicht eingehalten, werden von der Verwaltungsbehörde Geldstrafen verhängt und das Visum kann sogar für ungültig erklärt werden. Das gilt für alle Aufenthaltstitel, mit Ausnahme von Touristenvisa. Sämtliche Dokumente, die nicht in der Amtssprache Spanisch ausgestellt worden sind, sind von einem öffentlich beglaubigten Übersetzer ins Spanische übersetzen zu lassen. Dies gilt insbesondere bei Antragstellung in der Zentrale. In den Konsulaten kann der kolumbianische Konsul, je nach eigenen Sprachkenntnissen, im Einzelfall von einer Übersetzung absehen. Hierbei handelt es sich allerdings um ein Entgegenkommen des jeweiligen Konsulates, Rechtsanspruch auf Entgegennahme eines fremdsprachigen Dokuments besteht nicht. Eine Übersetzung kann auch von der Zentralstelle bei der Überprüfung des Antrages (sollte das Konsulat den Antrag zur Überprüfung weiterleiten) nachgefordert werden. Für Minderjährige gilt, dass die Antragstellung seitens der Erziehungsberechtigten erfolgen muss. Zudem ist ein Nachweis zu erbringen, dass es sich beim Antragsteller tatsächlich um die erziehungsberechtigte Person handelt.

Die Verordnung 6045 vom 02.08.2017 (Resolución 6045 del 2 de Agosto de 2017) des kolumbianischen Außenministeriums nennt die verschiedenen Visa-Kategorien und die Voraussetzungen zur Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels. Der Visumsbehörde steht es aber frei, im Zweifelsfall zusätzliche Dokumente, die nicht in der Verordnung angeführt werden, zu fordern.


Je nach Aufenthaltszweck, stehen 3 verschiedene Kategorien von Visa zur Verfügung:

  • Visa für Besucher (Typ „V“)
  • Visa für Migranten (Typ „M“)
  • Visa für Daueraufenthalt (Typ „R“)


Visa für Besucher – „V“

Die wichtigsten Fälle für das Visum Typ V sind:

  • Innerkolumbianische Transitreisen
  • Tourismusaufenthalte
  • Aufenthalte kurzfristiger geschäftlicher Natur (Marktstudien, Verhandlungen)
  • Studienaustauschprogramme
  • Aufenthalte als Künstler, Sportler für spezielle Events, sowie Personal für diese
  • Journalistische oder kurzfristige Korrespondenzarbeit
  • Volontäraufenthalte
  • Erbringung von vorübergehenden Dienstleistungen für natürliche oder juristische Personen
  • Staatenvertreter


Je nach Beweggrund für die Reise nach Kolumbien, variieren die Zeiträume für die der Aufenthalt gewährt wird (max. 2 Jahre). Bei Transitreisen innerhalb Kolumbiens, wie bei einer Reise zwischen zwei Flughäfen mit dem Ziel, in ein Drittland zu reisen, wird ein Visum mit einer Dauer von bis zu maximal 30 Tagen eingeräumt. Für Tourismuszwecke, kurze geschäftliche Aufenthalte, Teilnahme an kulturellen und sportlichen Events sowie für Volontäraufenthalte, wird in der Regel ein Aufenthalt von bis zu maximal 180 Tagen, durchgehend oder unterbrochen, eingeräumt. Diese Fälle werden von der Behörde pauschal unter dem Begriff Tourismus subsumiert und berechtigen zunächst zu 90 Tagen Aufenthalt mit der Möglichkeit zur einmaligen Verlängerung um denselben Zeitraum (bis zu 180 Tagen pro Kalenderjahr). Für die Visa des Typs „V“ sind in der Regel keine bzw. nur mit dem Aufenthaltsgrund beschränkte, Arbeitsgenehmigungen verbunden. Unter bestimmten speziellen Umständen wird das erwähnte Visum auch an Angehörige von Diplomaten und wohltätige Missionen erteilt. Um das Visum zu erhalten, muss sich der Antragsteller mit seinem Reisepass ausweisen können und muss zudem Informationen zur Dauer seines Aufenthaltes, Grund des Aufenthaltes, Wohnort, Reiseplan und Ähnliches erbringen. Auch bei Transitreisen können Nachweise wie Flugtickets, Buchungsbestätigungen und dergleichen verlangt werden. Für Studienaufenthalte sind ebenso entsprechende Nachweise zu erbringen. Generell wird bei der Beantragung eines Visums in der Regel ein entsprechender Nachweis benötigt. Bei Touristen, die aus Ländern einreisen, für die kein Visum erforderlich ist (wie beispielsweise aus Österreich), wird die Berechtigung zu einem Aufenthalt von 90 Tagen bei der Einreise in den Pass gestempelt. Die Beantragung eines Visums ist in dem Fall nicht erforderlich. Eine einmalige Verlängerung für weitere 90 Tage ist möglich (beispielsweise an internationalen Flughäfen oder Grenzposten). Die Dauer darf 180 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Für wie lange Ihnen der Aufenthalt bei der Einreise gewährt wurde, können Sie dem Stempel, der in Ihrem Pass vermerkt wurde, entnehmen. Bitte beachten Sie das Ausreisedatum genau!


Visa für Migranten – „M“

Für längere Aufenthalte mit der Absicht, sich in Kolumbien nieder zu lassen, wird wenn nicht bereits die Voraussetzungen für die Vergabe das Visum des Typs „R“ vorliegen, ein Visum des Typs „M“ für Migranten benötigt.


Die gängigsten Fälle des Visums Typ „M“ sind:

  • Ehepartner/In oder Lebensgefährte/In einer Kolumbianerin/eines Kolumbianers
  • Adoptivkinder bzw. Adoptiveltern einer Kolumbianerin/eines Kolumbianers
  • Staatsbürger eines MERCOSUR Staates bzw. Boliviens oder Chiles
  • Flüchtlingsstatus in Kolumbien
  • Beschäftigung in Kolumbien bei einer natürlichen oder juristischen Person
  • Spezielle Qualifikation oder Expertise, um einer selbstständigen Beschäftigung nachzugehen
  • Gesellschafter oder Aktionär einer in Kolumbien ansässigen Gesellschaft wenn die gesetzlich dafür vorgesehen Beteiligungswerte erreicht werden
  • Zulassung zu einer (Schul-) Ausbildung bzw. einem Studium


Das Visum des Typs „M“ hat grundsätzlich eine Gültigkeit von bis zu 3 Jahren, diese kann unter Umständen auch kürzer sein, sofern entsprechendes nachgewiesen wird (in den Fällen der Zulassung zu Schule bzw. Studium sowie kürzerer Arbeitsvertrag bei Beschäftigung in Kolumbien, Erstantragstellung etc.). In den nicht auf eine spezielle Beschäftigung begrenzten Fällen wird der aufenthaltsberechtigten Person der gesamte Arbeitsmarkt eröffnet. In den übrigen Fällen ist die Arbeitserlaubnis auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt. Schüler und Studenten haben zudem keine Arbeitserlaubnis. Bei Visa zur Familienzusammenführung sind Nachweise zum Bestand der Verwandtschaft bzw. der Ehe sowie zum Interesse des kolumbianischen Staatsbürgers an dem Zusammenleben zu erbringen. So wird zB ein Schreiben des Ehegatten gefordert, indem dieser um Erteilung des Visums ersucht und klar zu verstehen gibt, dass er mit seinem Partner/seiner Partnerin in Kolumbien leben möchte, eine Kopie des kolumbianischen Personalausweises (Cedula) ist ebenfalls beizulegen. Für den Adoptionsfall gilt, dass ein Staatsbürgerschaftsnachweis des kolumbianischen Staatsbürgers zu erbringen ist sowie eine Adoptionsbestätigung und ebenso ein unterschriebenes Ansuchen seitens des Adoptivelternteils oder Adoptivkindes (ist das Adoptivkind minderjährig, so ist die Unterschrift vom Erziehungsberechtigten zu erbringen), aus der die Bedeutung der Erteilung des Visas zur Führung des gemeinsamen Familienlebens hervorgeht. Für Staatsbürger von MERCOSUR Staaten bzw. Bolivien und Chile gilt, dass ein Nachweis der Unbescholtenheit der letzten 3 Jahre zu erbringen ist.


Arbeitsvisa

Zur Erlangung eines Visums mit Arbeitserlaubnis, (Visa des Typ „M“ können auch ohne Zugang zum Arbeitsmarkt erteilt werden), sind ergänzend zu den allgemeinen Erfordernissen für alle Visa, die folgenden zusätzlichen Voraussetzungen zu erfüllen:


  • Zusammenfassung des Arbeitsvertrages entsprechend den Vorgaben des kolumbianischen Außenministeriums
  • Schreiben seitens des Arbeitgebers, indem das Interesse an der Visumserteilung klar kundgetan wird und die Tätigkeit beschrieben wird
  • Bankauszüge des Arbeitgebers von den letzten 6 Monaten vor der Antragstellung – der Arbeitgeber hat nachzuweisen, dass er durchschnittliche monatliche Einkünfte von 100 Mindestlöhnen in diesem Zeitraum erwirtschaftet hat (gilt für juristische Personen). Für natürliche Personen sind durchschnittlich 10 Mindestlöhne monatlich nachzuweisen.


Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um eine öffentliche Einrichtung des kolumbianischen Staates oder um eine internationale öffentliche Institution bzw. eine diplomatische Einrichtung (Konsulat, Botschaft), so wird lediglich ein unterschriebenes Antragsschreiben des rechtlichen Vertreters der Institution verlangt. In diesem Fall sind keine finanziellen Nachweise zu erbringen.


Visa für Selbstständige

Antragsteller der Kategorie „M“ Absatz vi) haben, um diesen Aufenthaltstitel erlangen zu können, folgende Nachweise zu erbringen:

  • Antragsschreiben mit zumindest 3 Bescheinigungen, die die Person für den jeweiligen Beruf qualifizieren
  • Bankauszüge der vergangenen 6 Monate vor Antragstellung, in diesem Zeitraum müssen durchschnittliche monatliche Einkünfte von 10 kolumbianischen Mindestlöhnen ersichtlich sein


Visa für Inhaber von Unternehmen

Für den Fall eines Visumsantrages der Kategorie „M“ Absatz vii) gilt, dass die folgenden ergänzenden Voraussetzungen zu erfüllen sind:


  • Die Beteiligung muss den Grenzwert von 100 Mindestlöhnen überschreiten
  • Detailliertes Antragsschreiben, in dem die Firma, deren Anschrift und die „NIT“ (Número de Identificación Tributaria) des Unternehmens, bei dem der Antragsteller sich beteiligt, enthalten sein müssen
  • Bei Aktiengesellschaften muss die Höhe der Beteiligung von einem kolumbianischen Buchhalter bestätigt werden
  • Aktueller Auszug aus dem Firmenbuch
  • Die Behörde kann unter Umständen zudem die Vorlage des Gesellschaftsvertrags verlangen sowie die Gründungsurkunde oder weitere finanzielle Informationen über die Gesellschaft.

Fortsetzung Teil 2!


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