Vodafone verlangt Gebühren für UMTS-Sticks durch „Surf-Sofort-Paket“

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Einige (ehemalige) Vodafone-Kunden sehen sich zurzeit mit Forderungen konfrontiert, die durch UMTS-Sticks im Rahmen des sog. Surf-Sofort-Paktes entstanden sind.

Hintergrund ist, dass Vodafone ihren Neukunden das Paket als eine Serviceleistung anbietet. Dieses soll die Zeit bis zur Bereitstellung des Anschlusses überbrücken und beinhaltet eine Surf- und Festnetz-Sprach-Flatrate ohne Mehrpreis. Das Surf-Sofort­Paket ermöglicht dabei das kostenlose Surfen am Ort des bestellten DSL­Anschlusses („Zuhause-Bereich“) und wird per UMTS-Surfstick realisiert. Für das Surfen außerhalb dieses Bereiches werden zusätzliche Gebühren berechnet.

Probleme kann es jedoch dann geben, wenn der Anschluss aus technischen Gründen nicht realisiert werden kann oder wenn der DSL-Vertrag später gekündigt wird.

Nach dem Ende des DSL-Vertrages wandelte Vodafone den „Surf-Sofort-Vertrag“ nämlich in den kostenpflichtigen Tarif „Surf-Sofort-UMTS“. Hintergrund ist folgende Klausel, die in den AGB vieler Altverträge enthalten war. „Endet der Vodafone DSL Vertrag oder kann DSL nicht bereitgestellt werden, richten wir für den Vertrag ‚Vodafone Surf-Sofort‘ den Tarif ‚Vodafone Sorf-Sofort-UMTS‘ ein. Kann DSL nicht bereitgestellt werden, können Sie ferner innerhalb von 30 Tagen nach unserer Mitteilung über die Nichtverfügbarkeit vom Vertrag insgesamt zurücktreten. In der Mitteilung informieren wir Sie über dieses Recht. Treten Sie zurück, sind wir berechtigt, zur Verfügung gestellte Endgeräte zurückzufordern (...).“

Aus der Klausel ergibt sich somit, dass Vodafone den Kunden nur dann über die Umstellung des Vertrages und ein bestehendes Rücktrittsrecht informieren muss, wenn der DSL-Anschluss aufgrund von technischen Besonderheiten am gewählten Standort nicht bereitgestellt werden kann. In Fällen der Kündigung des DSL-Vertrages wurden die Kunden dagegen zu keiner Zeit über die Umstellung des Vertrages informiert.

Betroffene Kunden, von denen Vodafone aufgrund dieser Klausel Forderungen geltend macht, haben jedoch gute Chancen, sich dagegen erfolgreich zu wehren.

Kein Vertragsschluss

Zunächst ist bereits fraglich, ob es überhaupt zu einem entsprechenden Vertragsschluss gekommen ist. Die dafür erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen i. S. d. §§ 145 ff. BGB liegen nämlich nicht vor, da durch die Kunden keine Zustimmung zur Weiterführung eines modifizierten Vertrages erteilt wurde.

Unwirksame Vertragsklausel

Zudem dürfte die dem Vertrag zugrunde liegende Klausel aus mehreren Gründen unwirksam sein.

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil (sog. überraschende Klausel).

Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. Mit einer Klausel, die vorsieht, dass sich ein DSL-Anschluss nach Kündigung in einen kostenpflichtigen anderen Vertrag umwandelt, braucht der Kunde den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass mit der Kündigung des Vertrages sämtliche Vertragsbeziehungen enden. Nicht aber muss damit gerechnet werden, dass ein während der Vertragslaufzeit kostenloser Service nach Vertragsende ohne weiteres in einen kostenpflichtigen UMTS-Vertrag gewandelt wird.

Dies hat auch das AG Gelsenkirchen (Az.: 32 C 600/12, Urt. v. 17.02.2013) so gesehen, welches die Klausel für unwirksam erachtete.

Unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 BGB

Auch ist darüber nachzudenken, ob die Kunden durch die Klausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Dies ist nämlich immer dann der Fall, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Interessen zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren.

Dies dürfte hier der Fall sein. Da der wesentliche Vertragsbestandteil durch Vodafone nach der Kündigung geändert wird (von kostenfreien Nutzung zu kostenpflichtiger Nutzung), ist eine ausdrückliche oder konkludente Annahme erforderlich. Schweigen des Kunden kann insoweit nicht genügen. Für die Umstellung auf einen anderen Tarif muss vielmehr eine explizite Annahme des Angebots durch den Kunden erfolgen. Anderenfalls wird der Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Mittlerweile hat auch Vodafone das fragwürdige Vorgehen erkannt und wandelt bei Neukunden die mitgelieferte Mobilfunk-Karte in eine „Web-Sessions-Variante“ ohne monatlichen Basispreis. Nichtsdestotrotz werden ältere Forderungen nach wie vor außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht.

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