Volle Miete gezahlt, trotz Mangel? Rückforderung trotzdem möglich!

  • 1 Minuten Lesezeit

Rechtslage:

Grundsätzlich gilt, dass mit Vorhandensein eines Mangels die Miete kraft Gesetzes gemindert ist. Dies ergibt sich aus § 536 Abs. 1 BGB. Zahlt ein Mieter trotz Kenntnis des Mangels die Miete in voller Höhe weiter, ist er nach § 814 BGB mit einer Rückforderung ausgeschlossen, da er in Kenntnis der Nichtschuld geleistet hat. Aus diesem Grunde wird dem Mieter geraten, die Miete zwar weiterhin in voller Höhe, jedoch zukünftig unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Sinne des § 814 BGB zu zahlen. Dann kann der Mieter zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit den überzahlten Mietbetrag von seinem Vermieter zurückverlangen.

Abweichende Entscheidung des Landgerichts Berlin:

Die 67. Kammer des Landgerichts Berlin hat jüngst in seinem Urteil vom 01. März 2018 (67 S 342/17) entschieden, dass eine Rückforderung der ohne Vorbehalt der Rückforderung gezahlten Miete möglich ist, da allein der Vermieter darlegen und auch beweisen muss, dass der Mieter Kenntnis von seinem Minderungsrecht und der damit verbundenen Nichtschuld (§ 814 BGB) hatte. Nach Auffassung des Landgerichts Berlin besteht kein Grund zu Gunsten des Vermieters anzunehmen, dass der Mieter 'sein Recht zur Herabsetzung der Miete' bei Zahlung der monatlichen Miete kannte!

Praxishinweis:

Da das Landgericht Berlin von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) abweicht, ist jedem Mieter auch weiterhin zu raten, die Miete bei Vorliegen eines Mangels in voller Höhe unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Sinne des § 814 BGB zu zahlen. 

Insoweit die Rechtssache in die Berufungszuständigkeit der 67. Kammer am Landgericht Berlin fällt, hätte die Rückforderung einer trotz Mangels vorbehaltslos gezahlten Miete in entsprechender Höhe wohl Aussicht auf Erfolg. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Conrad Lehmann

Beiträge zum Thema