bAV zum Nulltarif - Anwendung der "Internetpauschale"

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1. Ausgangslage

Betriebliche Altersversorgung zum Nulltarif lässt sich insbesondere dadurch erreichen, dass der Arbeitnehmer als Ausgleich für die für seine bAV aufgewendete Gehaltsumwandlung einen Ausgleich vom Arbeitgeber erhält. Dies kann zum Beispiel in der Form von Sachlohn erfolgen; hierfür stehen verschiedene "Gehaltsbausteine" zur Verfügung.

2. Anwendung des Gehaltsbausteins "Internetpauschale"

2.1 Allgemeines  


Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer einen monatliche Erstattung für die Kosten gewähren, die beim Arbeitnehmer für die laufende Nutzung des Internets entstehen.  

Hierbei handelt es sich gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 S. 1 EStG um eine pauschalbesteuerte und damit sozialversicherungsabgabenfreie Leistung des Arbeitgebers. Der Effekt dadurch ist, dass dem Arbeitnehmer der Betrag, den der Arbeitgeber ihm zuwendet, ohne Abzüge in voller Höhe zukommt.
Würde der Arbeitnehmer stattdessen eine Gehaltserhöhung bekommen, würden darauf Sozialversicherungsbeiträge anfallen und es würde eine Versteuerung beim Arbeitnehmer mit dessen individuellem Steuersatz erfolgen, sodass im Durchschnitt meist weniger als 50 % der Gehaltserhöhung tatsächlich beim Arbeitnehmer "ankommt."

2.2. Höhe der Erstattung

Bis zu einem Betrag von € 50,00 monatlich ist der Verwaltungsaufwand beim Arbeitgeber für diese Art der Sachlohngewährung relativ gering, da es grundsätzlich ausreicht, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bestätigt, dass bei ihm monatliche Kosten in Höhe von € 50,00 anfallen. Allerdings darf der Arbeitnehmer nur die Kosten angeben, die auch tatsächlich entstehen.


2.3 Gewährung zusätzlich um ohnehin geschuldeten Arbeitslohn


Die Gewährung der Internetpauschale steht unter dem Vorbehalt, dass dies zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht bereits aus einem anderen Grund einen Anspruch auf diese Leistung haben darf - sei es, weil es vertraglich vereinbart ist oder im Wege der betrieblichen Übung ein Anspruch entstanden ist.

3. Steuerliche Absicherung

Wenn sich der Arbeitgeber möglichst weitreichend absichern möchte, ob seine geplante Vorgehensweise von der Finanzverwaltung akzeptiert wird, kann er dies vorab im Rahmen einer Lohnsteueranrufungsauskunft gem. § 42 e EStG abklären lassen.
Dabei kann auch geklärt werden, welche Dokumentations- und Nachweispflichten das jeweilige Finanzamt für erforderlich hält.

4. Fazit

Betriebliche Altersversorgung zum Nulltarif ist möglich und auch in der Praxis mit nicht zu hohem Aufwand umsetzbar.

Gerne können Sie mich bei Fragen zu dieser Thematik kontaktieren für eine unverbindliche Ersteinschätzung.


Einen weiterführenden Artikel zum Thema bAV zum Nulltarif finden Sie hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/bav-zum-nulltarif_181938.html






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Foto(s): Authent-Gruppe


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