Vorenthalt und Veruntreuung von Arbeitsentgelt

  • 3 Minuten Lesezeit

Ordnungsgemäße Abführung der Sozialbeiträge

Mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrags gehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechte und Pflichten ein. Zu den Hauptpflichten des Arbeitgebers zählt die Entlohnung seiner Mitarbeiter. Das schließt die ordnungsgemäße Abführung der Sozialbeiträge für den Arbeitnehmer ein. Zahlt der Arbeitgeber das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht, ist er nicht nur dem Arbeitnehmer gegenüber vertragsbrüchig. Durch den Vorenthalt von Arbeitsentgelt macht er sich auch strafbar.


Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist gemäß § 266a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Gemeint ist die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung für den Arbeitnehmer. Im Wesentlichen sind das die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Beim Vorenthalt oder der Veruntreuung von Arbeitsentgelt können Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren und in schweren Fällen von bis zu zehn Jahren drohen, so Rechtsanwalt Michael Rainer, Ansprechpartner für Wirtschaftsstrafrecht bei der Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte . Arbeitgeber sind also gut beraten, die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abzuführen. Führt der Arbeitgeber die Steuern für den Arbeitnehmer nicht ab, kann außerdem Steuerhinterziehung vorliegen.


Arbeitgeber macht sich bei falschen oder unvollständigen Angaben strafbar

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sowohl den Arbeitnehmeranteil als auch den Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abzuführen. Der Arbeitgeber macht sich gemäß § 266a Abs. 2 StGB auch strafbar, wenn er gegenüber den Sozialversicherungsträgern unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder er die zuständige Stelle über erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Beiträge zur Sozialversicherung vorenthält. Das kann z.B. durch die Berechnung der Abgaben auf Basis zu niedriger Löhne oder beim Unterschreiten des tariflich festgesetzten Mindestlohns vorkommen.


Die Veruntreuung von Arbeitsentgelt ist in § 266a Abs. 3 geregelt. Demnach macht sich der Arbeitgeber strafbar, wenn er Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an andere zu zahlen hat, z.B. vermögenswirksame Leistungen oder freiwillige Versicherungen, zwar einbehält, aber nicht an die berechtigten Stellen abführt.


Täter ist immer der Arbeitgeber

Eine Besonderheit beim Vorenthalt oder Veruntreuung von Arbeitsentgelt ist, dass der Täter schon bekannt ist. Das ist auch ein Grund für die sehr hohe Aufklärungsquote. Denn die Straftat kann nur vom Arbeitgeber oder einer ihm gleichgestellten Person begangen werden. Problematischer ist die Definition  des Arbeitgebers, denn auch eine juristische Person wie eine GmbH kann der Arbeitgeber sein. Dann stehen ihre vertretungsberechtigten Organe wie der Geschäftsführer in der Haftung. Das gilt sowohl für den vertretungsberechtigten als auch für den faktischen Geschäftsführer. Ein typisches Merkmal für die Stellung als Arbeitgeber ist u.a. ein umfassendes Weisungsrecht.


Sobald ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmeranteil an die Sozialversicherungsträger korrekt abzuführen. Dabei kann eine Beschäftigung auch vorliegen, wenn kein Lohn für die Tätigkeit gezahlt wird. Schon das Arbeiten nach Weisung oder die Einbindung in die Arbeitsorganisation kann für ein Arbeitsverhältnis sprechen.


Geldstrafe, Freiheitsstrafe und Berufsverbot können drohen

Die Höhe des Strafmaßes hängt maßgeblich von der Höhe des vorenthaltenen bzw. veruntreuten Arbeitsentgelts und auch von der Dauer der Vorenthaltung ab. Möglich sind gemäß § 266a StGB Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Ein schwerer Fall liegt bspw. vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz gehandelt und besonders hohe Beiträge vorenthalten hat oder unter der Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält.


Neben den Geldstrafen und Haftstrafen können noch weitere Folgen drohen. So kann u.a. ein Berufsverbot verhängt werden oder der Täter bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.


Verteidigung bei Tatvorwurf

Kommt es zum Vorwurf, dass Arbeitsentgelte vorenthalten oder veruntreut wurden, sollte umgehend ein im Wirtschaftsstrafrecht versierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden und mit ihm eine effiziente Verteidigungsstrategie abgesprochen werden. Ohne Rechtsanwalt sollten keine Angaben gegenüber den Behörden gemacht werden. Können die Gründe, warum das Arbeitsentgelt nicht gezahlt wurde, plausibel dargelegt werden und die Zahlung innerhalb einer festzulegenden Frist nachgeholt werden, kann von einer Bestrafung abgesehen werden. Dann muss die Einzugsstelle aber unverzüglich, spätestens wenn die Beiträge fällig sind, über die Höhe der vorenthaltenen Beiträge informiert werden.


MTR Legal Rechtsanwälte beraten bei der Vorenthaltung von Arbeitsentgelt und anderen Fällen des Wirtschaftsstrafrechts.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!

Foto(s): https://www.canva.com/photos/MAFmYsjjI1A-male-hand-holding-a-leather-wallet-and-withdrawing-european-currency-euro-eur/

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Gottstein LL.B.

Beiträge zum Thema