Vorwurf der Schwarzarbeit

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Schwarzarbeit kann teuer werden – Hilfe durch erfahrenen Rechtsanwalt

Der Vorwurf der Schwarzarbeit ist nicht zu unterschätzen und kann empfindliche Geldstrafen oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Schwarzarbeit liegt z.B. vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen erbracht werden, aber die Beiträge zur Sozialversicherung oder Steuern nicht ordnungsgemäß abgeführt werden. Steht der Vorwurf der Schwarzarbeit im Raum, sollten Arbeitgeber, Unternehmer, Selbstständige oder Arbeitnehmer umgehend die Unterstützung von einem im Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt suchen. Denn Schwarzarbeit ist alles andere als ein Kavaliersdelikt und wird dementsprechend streng sanktioniert.


Kennzeichnend für Schwarzarbeit ist, dass weder Steuern noch Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden und damit gegen die sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten sowie steuerliche Pflichten verstoßen wird. Strafbar können sich Arbeitgeber, Unternehmer, versicherungspflichtige Selbstständige oder Arbeitnehmer, die Sozialleistungen beziehen, machen, so Rechtsanwalt Michael Rainer, Ansprechpartner für Wirtschaftsstrafrecht bei der Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte .


Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung

Der Zoll bekämpft Schwarzarbeit auf Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG). Strafbar ist demnach, wenn die Abgaben zur Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß geleistet oder steuerliche Pflichten nicht erfüllt werden. Neben Arbeitgebern, Unternehmern und Selbstständigen können sich auch Arbeitnehmer strafbar machen, die Sozialleistungen beziehen und ihre Tätigkeit dem Sozialleistungsträger nicht mitteilen.


Darüber hinaus können sich auch Gewerbetreibende strafbar machen, die ihr Gewerbe oder Handwerk nicht vorschriftmäßig angemeldet haben.


Es gibt aber auch Ausnahmen. So liegt keine Schwarzarbeit vor, wenn die Tätigkeit nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sie von Angehörigen oder vom Lebenspartner ausgeführt wird. Auch bei Gefälligkeitsarbeiten, Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe liegt keine Schwarzarbeit vor. Diese Tätigkeiten sind auch dann nicht meldepflichtig, wenn sie geringfügig bezahlt werden. Entscheidend ist, dass diese Tätigkeiten weder gewinnorientiert sind noch regelmäßig durchgeführt werden.


Von illegaler Beschäftigung wird gesprochen, wenn Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt werden. Das gilt auch, wenn der Mindestlohn unterschritten wird.


Ordnungswidrigkeit und Straftat

Bei Schwarzarbeit kann eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Während nach dem Strafrecht nur natürliche Personen sanktioniert werden können, ist nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht auch die Sanktionierung von Unternehmen möglich. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann es bei einer Verwarnung bleiben. Ansonsten kann auch ein Bußgeld oder ein Einziehungsbescheid verhängt werden.


Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt, dazu zählen auch die Sozialversicherungsbeiträge, gilt hingegen als Straftat. Strafbar macht sich hier in erster Linie der Arbeitgeber, wenn er für den Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß abführt. Das betrifft im Wesentlichen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Auch unvollständige oder falsche Angaben gegenüber dem Sozialversicherungsträger sind strafbar. Wird Arbeitsentgelt vorenthalten, droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren.


Das Strafmaß hängt u.a. von der Höhe des vorenthaltenen Arbeitsentgelts und von der Dauer der Vorenthaltung ab. Im Idealfall kann nachgewiesen werden, dass der Arbeitgeber nur leichtfertig gehandelt hat und ein Bußgeld ausreicht.


Mit dem Vorenthalt von Arbeitsentgelt geht auch regelmäßig eine Steuerhinterziehung einher, da der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß abgeführt hat.


Achtung bei Scheinselbstständigkeit

Auch Scheinselbstständigkeit kann dazu führen, dass Sozialabgaben nicht ordnungsgemäß abgeführt werden. Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn ein Auftragnehmer als selbstständig auftritt, tatsächlich aber als abhängig Beschäftigter einzuordnen wäre. Durch den Status als Selbstständiger werden Beiträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt. Auch das kann zu hohen Nachzahlungen führen.


Verhalten bei Vorwurf der Schwarzarbeit

Steht der Zoll vor der Tür und konfrontiert Sie mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit, sollte der Vorwurf unbedingt ernst genommen werden. Denn angesichts der möglichen Geld- und Freiheitsstrafen drohen schwerwiegende Konsequenzen. Zudem muss mit beträchtlichen Nachzahlungen bei den Abgaben zur Sozialversicherung und zur Lohnsteuer gerechnet werden. Dies erfordert ein umsichtiges Handeln und eine effektive Verteidigungsstrategie, um die Vorwürfe zu entkräften und harte Strafen zu vermeiden. Daher sollten Aussagen auch nur im Beisein eines Rechtsanwalts getroffen werden, denn durch unüberlegte Aussagen kann sich der Beschuldigte unter Umständen selbst belasten.


MTR Legal Rechtsanwälte berät beim Vorwurf der Schwarzarbeit und anderen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts.


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Foto(s): https://www.canva.com/

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