Vorladung als Beschuldigter erhalten - was nun?

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Sie haben als Beschuldigter eines Strafverfahrens eine Vorladung von der Polizei und sind nun erstmal verunsichert und überrumpelt.

Wie verhalte ich mich in so einer Situation überhaupt richtig? Bin ich verpflichtet zum Termin bei der Polizei zu erscheinen und was kann ein Anwalt für mich tun? Mit diesen Fragen wird sich dieser Beitrag auseinandersetzen.

Bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter wird Ihnen bekannt gegeben, wann, gegen wen und welche Straftat sie begangen haben sollen. Anschließend wird Ihnen ein Termin für die Vernehmung genannt und es wird der Gesamteindruck erweckt, als müssten Sie zu diesem Termin erscheinen.

Nachdem Sie den ersten Schock überwunden haben ist es nun mit Abstand das Wichtigste Ruhe zu bewahren. Es gibt nichts Schlimmeres als irgendwelche überhasteten und voreiligen Erklärungen abzugeben und sich und dem Strafverteidiger dadurch wohlmöglich sämtliche Optionen einer erfolgreichen Strafverteidigung zu verbauen. Sie wissen in diesem Moment wohlmöglich noch gar nicht, warum ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet wurde oder welcher Zeuge was gegen Sie bei der Polizei ausgesagt hat. Vielleicht liegt eine Personenverwechslung vor oder der Anzeigenerstatter hat die Polizei angelogen, um ein Strafverfahren gegen Sie einzuleiten.

Es kann aber auch das Gegenteil der Fall sein, nämlich dann, wenn Sie mit Ihrer Erklärung alles nur noch schlimmer machen würden: Stellen Sie sich vor, dass Sie lediglich aufgrund einer einfachen Körperverletzung angezeigt wurden und Sie erwähnen von sich aus, dass es Ihnen leid tut das Opfer mit einem Stock geschlagen zu haben. Schon hätte die Polizei neue Erkenntnisse und Sie würden wegen einer gefährlichen statt einer einfachen Körperverletzung verfolgt und ggfs. bestraft werden, weil die Verwendung eines Stocks bei der Begehung der Körperverletzung den Strafrahmen erhöht.

Ohne den genauen Akteninhalt zu kennen, würden Sie daher vielleicht ins offene Messer laufen und können Angaben machen, die sie nicht nur belasten, sondern ihre Lage u.U. sogar verschlimmern.

Und machen Sie sich keine Sorgen: Wer im Strafverfahren schweigt, der macht sich nicht verdächtig. Er macht lediglich von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch und verhält sich klug! Es besteht nämlich überhaupt keine Pflicht zum Vernehmungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn Sie von der Staatsanwaltschaft geladen werden. Doch selbst dann, wären Sie zumindest nicht verpflichtet irgendeine Aussage zur Sache zu machen und könnten dazu einfach schweigen.

Ich empfehle daher jedem auf keinen Fall Angaben zum Sachverhalt zu machen und sofort einen Anwalt einzuschalten, denn, und das ist ein weiterer wichtiger Punkt, per Gesetz ist es nur einem Anwalt gestattet Akteneinsicht zu beantragen, Sie selbst können also ohne die Hilfe eines Anwalts gar keine Akteneinsicht erlangen. Auch wird Ihnen die Polizei keine weitergehenden Informationen vor Ihrer Vernehmung geben, da sie hierzu nicht verpflichtet ist und den Erfolg der Ermittlungen gegen Sie nicht gefährden möchte.

Zusammenfassend kann ich Ihnen also folgende Empfehlung aussprechen:

1. Ruhe bewahren und nicht zur polizeilichen Vorladung erscheinen. Erst Recht keine Angaben zur Sache machen.

2. Sofort einen Anwalt um Rat und Vertretung bitten.

Der Anwalt wird der Polizei die Vertretung anzeigen, den dortigen Termin absagen und zugleich Akteneinsicht beantragen. Erst nach Erlangung der Akteneinsicht werden Sie mit Ihrem Anwalt ausführlich besprechen, wie die weitere Vorgehensweise ablaufen soll.

Foto(s): Mabir Özüdogru

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