Vorladung als Beschuldigter- was tun?

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Gemäß § 163a Absatz 1 Satz 1 StPO ist ein Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei den das Verfahren wird eingestellt. 

Bei einem polizeilichen Vorladungsschreiben oder Anhörungsbogen besteht keine Pflicht zur Mitwirkung oder Aussage. Anders sieht es jedoch bei einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung gemäß § 163 Absatz 3 Satz 1 StPO aus. Danach sind Beschuldigte verpflichtet auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen; eine Aussagepflicht besteht jedoch nicht. 

Jeder Beschuldigter eines Ermittlungsverfahren hat ein Recht auf die Konsultierung eines Wahlverteidigers. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ist dem Beschuldigten gerichtlich ein Verteidiger beizuordnen. In den Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) ist dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt (§ 141 Absatz 1 Satz 1 StPO). 

Dem Beschuldigten ist in bestimmten Fällen auch ohne einen entsprechenden Antrag ein Verteidiger zu bestellen (§ 141 Absatz 2 StPO). 

Gemäß § 137 Absatz 1 StPO kann sich ein Beschuldigter in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf dabei drei nicht übersteigen.

Zur kompetenten Wahrnehmung ihrer Rechte als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens können Sie mich zwecks rechtlicher Beratung kontaktieren.


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