Vorladung, Anklage, Strafbefehl Vorwurf Ausspähen von Daten – Strafbarkeit von Hacking – Anwalt für Strafrecht

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Mit zunehmender Digitalisierung verlagern sich große Teile unseres alltäglichen Lebens in den digitalen Raum. Spiegelbildlich dazu nehmen Straftaten rund um IT-Kriminalität immer mehr Raum ein. Im Internet oder in anderen computergestützten Informations- und Kommunikationssystemen lassen sich nämlich eine Vielzahl von Daten finden, die Einblicke in geschäftliche und private Zusammenhänge der Nutzerinnen und Nutzer geben. Solche Daten drohen für kriminelle Zwecke instrumentalisiert zu werden. § 202a des Strafgesetzbuchs (StGB) stellt es deshalb unter Strafe, Daten auszuspähen. 


Wann macht man sich wegen Ausspähen von Daten strafbar?

Um den Begriff des Ausspähens greifbarer zu machen, wird manchmal von „Datendiebstahl“ gesprochen. Ein ähnlich eingänglicher und rechtlich passenderer Vergleich ist die Beschreibung des Datenausspähen als „elektronischer Hausfriedensbruch“. Es macht sich also strafbar, wer sich Zugang zu Daten verschafft, über die er keine Verfügungsbefugnis hat. Das bedeutet, es müssen sich nicht zwangsläufig die Daten als solche beschafft werden, auch „schlichtes“ Hacking kann strafbar sein.

Was sind Daten?

Daten sind Informationen. Sie sind oft auf einem Speichermedium gespeichert. Außerdem zeichnen sie sich beispielsweise dadurch aus, dass sie sich zur Datenverarbeitung für eine Datenverarbeitungsanlage codieren lassen oder das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs sind. Es muss den Daten kein kompliziertes Informationssystem zugrunde liegen. Neben einfachen Zugangscodes und Passwörtern, sind alle Arten von Daten auf Speichermedien wie USB-Sticks (z.B. Dokumente, Musik), Festplatten (z.B. Mails, Chats) und Cloud-Speicher (z.B. Bilder) durch die Strafbewehrung des Ausspähens von Daten geschützt. 

Wie müssen die Daten beschaffen sein? 

Die Daten dürfen dem Gesetzeswortlaut nach nicht für den Täter bestimmt und müssen gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sein.


Was heißt, dass Daten nicht für den Täter bestimmt sein dürfen?

Hierfür ist entscheidend, ob die Daten dem Täter nach dem Willen der betroffenen Person zu Verfügung stehen sollen. Wer die Verfügungsmacht innehat, kann sich je nach Art der Daten, Speicherung, Übermittlung oder Berechtigung unterscheiden. Oft wird sie jedoch bei der Erstellung der Daten mit dem Abspeichern begründet. Die Fachkenntnis eines erfahrenen IT-Anwalt kann für eine erste Einschätzung helfen. Befugt ist man zum Beispiel nicht schon automatisch, wenn man das Zugangspasswort kennt.

Wann sind Daten gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert?

Unter dieser Umschreibung sind Vorkehrungen zu verstehen, die den Zugriff auf Daten verhindern oder zumindest erschweren sollen. Derjenige Person, die verfügungsberechtigt ist, muss also erkennen lassen, dass sie daran interessiert ist, die Daten geheim zu halten. Gängige Beispiele hierfür sind Passwörter, Firewalls oder Verschlüsselungen. Auch Sicherheitskonzepte wie Chipkarten (z.B. auch Gesundheitskarten) sind demnach vom strafrechtlichen Schutz umfasst.


Welche Strafe droht für das Ausspähen von Daten / Hacking?

Wer Daten ausspäht, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.


Bei Schwierigkeiten und Unklarheiten wird dringend empfohlen, sich umgehend an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden, der im Deliktsbereich des IT-Strafrechts erfahren ist. Der Grad der Rechtmäßigkeit kann schmal sein und sollte in jedem Fall durch juristische Fachunterstützung begleitet werden. 


Sollten Sie eine Vorladung mit dem Vorwurf des Ausspähens von Daten erhalten haben, so empfiehlt es sich, sich so bald wie möglich an einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht zu wenden. Dieser wird nach Analyse der Ermittlungsakten eine Verteidigungsstrategie erarbeiten und kann Sie darüber aufklären, was nun auf Sie zukommen wird und wie Sie sich am Besten verhalten sollten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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