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Vorratsdatenspeicherung - was Sie wissen und beachten müssen!

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Vorratsdatenspeicherung - was Sie wissen und beachten müssen!

Was ist Vorratsdatenspeicherung?

Die Vorratsdatenspeicherung (VDS) ist ein kriminalpolitisches Instrument zur Prävention und Verfolgung von Straftaten. Es handelt sich bei der Vorratsdatenspeicherung um eine rückwirkende Überwachungsmaßnahme, bei der personenbezogene Daten verdachtsunabhängig gespeichert werden.

Sie verpflichtet die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, Daten, die von ihnen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erhoben werden, zur Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zur Verfügung zu stellen.

Dabei werden jedoch lediglich Verbindungsdaten gespeichert, nicht der Nachrichteninhalt.

Wie ist die aktuelle Rechtslage in der Europäischen Union und in Deutschland?

Im Jahr 2006 versuchte die Europäische Union (EU) mit der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung von Daten zum ersten Mal eine einheitliche Regelung zur VDS in den EU-Mitgliedsstaaten zu erreichen. In Deutschland wurde diese 2008 umgesetzt, aber dem wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon 2010 ein Riegel vorgeschoben. Es entschied, dass diese Form der Vorratsdatenspeicherung zu weit ginge und verfassungswidrig sei.

Es sei eine detaillierte Auflistung der Straftaten erforderlich, die verfolgt werden. Außerdem sei ein Ausforschen sozialer Beziehungen unzulässig. In der Entscheidung ging es um das verdachtsunabhängige Speichern von Daten.

Im Jahr 2014 erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Vorratsdatenspeicherungsgesetz für verfassungswidrig. Nach dem EuGH-Urteil hatte Deutschland die Vorratsdatenspeicherung in der bisherigen Form abgeschafft und 2015 ein neues Gesetz über das Speichern von Verbindungsdaten erlassen. Inkrafttreten sollte das „Gesetz zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist bei Verkehrsdaten“ am 1. Juli 2017.

Doch gegen dieses Gesetz wurden viele Klagen und Verfassungsbeschwerden erhoben. Auf Eilantrag eines Providers entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen im Juni 2017, dass Anbieter keine Vorratsdaten speichern müssen, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) darüber entschieden hat.

Diese Entscheidung wurde durch das Verwaltungsgericht (VG) Köln 2018 bestätigt. Die Bundesnetzagentur verpflichtete die deutschen Provider deshalb nicht zur VDS.

2016 knüpfte der EuGH an die Speicherung von Telekommunikationsdaten strenge Voraussetzungen. Seitdem haben viele EU-Mitgliedstaaten versucht, die VDS durch kleine formale Änderungen zu erhalten.

Zweiundzwanzig der fünfundzwanzig EU-Mitgliedstaaten haben ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung erlassen. Gegen sechs dieser nationalen Gesetze wurde in den jeweiligen Mitgliedstaaten Klage eingereicht. Lediglich in drei Staaten ist der Status ungeklärt.

Aktuell (2019) versucht der Rat der Europäischen Union (EU-Rat), eine Form der Vorratsdatenspeicherung zu finden, die der Europäische Gerichtshof nicht für unzulässig erklärt oder durch massive Einschränkungen ins Leere laufen lässt.

Welche Daten werden durch Vorratsdatenspeicherung erhoben?

Bei der Vorratsdatenspeicherung geht es um die Frage(n): „Wer hat wann mit wem wie kommuniziert?“ Es geht jedoch niemals um den Inhalt der Kommunikation.

Zu den Daten, die nach aktueller Rechtslage erhoben werden dürfen, gehört/gehören z. B.:

  • Messagingdienst (WhatsApp, SMS oder E-Mail?)
  • Anrufe (Wann? Wer? Mit wem? Wie oft und wie lange?)
  • Zeitpunkt, in dem Nachrichten verschickt wurden
  • Videotelefonie (Dienst? Wann? Wer? Mit wem? Wie oft und wie lange?)
  • GPS-Daten zum Bewegungsprofil einer Person
  • Internetverhalten (IP-Adressen? Browser? Browserverlauf?)
  • Metadaten (Wie viele Nachrichten werden empfangen? Wann?)

Warum wird die Vorratsdatenspeicherung so stark kritisiert?

Gegen eine Vorratsdatenspeicherung spricht vor allem, dass sie nicht mit den Grundrechten vereinbar ist. Denn eine umfangreiche Vorratsdatenspeicherung verletzt sowohl das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch die Vertraulichkeit des Wortes und das Fernmeldegeheimnis.

Kritiker halten insbesondere nationale Lösungen für sinnlos, da illegale Online-Aktivitäten grenzüberschreitend stattfinden. Daher benötige man zumindest eine unionsweite Lösung.

Außerdem ist weder die Effizienz der Vorratsdatenspeicherung bei der Strafverfolgung bewiesen noch die Tatsache, dass keine Kommunikationsinhalte gespeichert werden. Letzteres sei zumindest zwischenzeitlich technisch unvermeidbar. Ein SMS-Inhalt sei technisch nicht von den Verbindungsdaten zu trennen.

Grundsätzlich geht es um eine Abwägung zwischen den Gütern Freiheit und Sicherheit, was immer hochsensibel ist. Und wenn man sich für die Sicherheit entscheide, gebe es auch dort ein Sicherheitsrisiko. Denn eine Datenbank, die all diese persönlichen Informationen enthält, dürfte auf keinen Fall in die falschen Hände geraten. Hackerangriffe auf staatliche Systeme mögen zwar die Ausnahme sein, das ist der Straftäter jedoch auch.

Was spricht für eine Vorratsdatenspeicherung?

Für die Vorratsdatenspeicherung spricht vor allem, dass die gespeicherten Daten bei der Verfolgung von Straftaten helfen können. Zunächst werden die Daten zwar unabhängig von einem Verdacht gespeichert. Wenn es aber einen konkreten Verdacht gibt, können diese Daten herangezogen werden, um den Täter zu identifizieren.

Insbesondere im Rahmen der Cyberkriminalität ist die Vorratsdatenspeicherung relevant. Denn die Anonymität des Internets vereinfacht Straftaten wie Phishing, digitale Erpressung oder Identitätsdiebstahl, deren Aufklärung durch Vorratsdatenspeicherung erleichtert würde.

Das wohl stärkste Argument der Befürworter der VDS gegen den Vorwurf der anlasslosen Speicherung ist, dass die Daten zwar verdachtsunabhängig gespeichert werden, darauf aber nur zugegriffen wird, wenn sie auch wirklich benötigt werden. Außerdem unterliegt der Zugriff auf diese Daten einer strengen Kontrolle, sodass ein Missbrauch ausgeschlossen sei.

Foto(s): ©pexels.com/Shane Aldendorff

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