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Vorsicht bei der Übertragung von Grundstücken der Vorerbengemeinschaft

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Der hier behandelte Beschluss des OLG Hamburg befasst sich mit der Frage, wie eine Vor- und Nacherbengemeinschaft vor ihrer Auseinandersetzung funktioniert.


Der Erblasser hatte mehrere Vorerben und Nacherben bestimmt, um die Vermögenssicherung nachhaltig und langhaltend zu erreichen. Zum Nachlass gehörten einige Grundstücke, aber auch Teilgrundstücke. Diese hatte der Erblasser zunächst unter seinen Vorerben verteilt. Einer der Vorerben wollte nun sein Grundstück einem anderen Mitvorerben übertragen. Als Gegenleistung sollte der übertragende Vorerbe ein Grundstück des anderen Mitvorerben erhalten – dieses Grundstück stand im Alleineigentum des Mitvorerben. Diese Übertragung erfolgte dann auch bevor die Vorerbengemeinschaft auseinandergesetzt wurde – mit anderen die Gemeinschaft der Vorerben bestand noch.


Nachdem es zu diesem Grundstückstausch kam, wurde die Vorerbengemeinschaft auseinandergesetzt durch notariellen Auseinandersetzungsvertrag. Der Vorerbe musste nun das von ihm als Gegenleistung erhaltene Grundstück in die Vorerbengemeinschaft bringen, es wurde unter den Vorerben aufgeteilt.


Hiergegen wehrt sich der Vorerbe und meint, dass das als Gegenleistung erhaltene Grundstück ihm alleine gehöre und eben nicht auch den anderen Vorerben.


Das OLG hat dieses Ansinnen abgelehnt. Das OLG weist darauf hin, dass solange ein Gegenstand/Grundstück in der nicht auseinandergesetzten Gemeinschaft der Vorerben ist, jede Gegenleistung für die Veräußerung dieses Gegenstands/Grundstücks in die Gemeinschaft der Vorerben fällt.


Dies kann nur verhindert werden, wenn die Nachlassauseinandersetzung unter der Vorerbengemeinschaft vollendet wird und somit eine Aufteilung des Nachlasses erfolgt und keine gemeinschaftlichen Verfügungen erforderlich sind. Surrogationen, mithin Gegenleistungen würden somit dann auch nicht mehr in den Nachlass der Vorerbengemeinschaft fallen. Gerade im Fall eines Grundstückes, kann dies rechtlich unangenehme Folgen haben. So könnte nämlich der Vorerbe über einen wertmäßig deutlich höheren Anteil verfügen und aber letztlich nicht den Umfang an der Gegenleistung partizipieren, mithin eine Vermögenseinbuße erleiden. Daran ändert auch nichts, wie in diesem Fall, dass ein Testamentsvollstrecker den Nacherbenvermerk in dem Nachlassgrundstück löschen lies. Denn durch diese Löschung kann die Wirkung der Surrogation, nämlich der Ersetzung der von dem Vorerben erhaltenen Gegenleistung nicht beeinträchtigt und aufgehoben werden.


Dies ist bei einer Vor- und Nacherbschaft und Verfügungen über Nachlassgegenstände der Vorerbengemeinschaft stets zu berücksichtigen.


OLG Hamburg, Beschluss 15. April 2019, Aktenzeichen 2 B 58/18


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