Vorsicht, Gütertrennung!

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Wenn zwischen den Eheleuten nichts anderes geregelt ist, tritt als gesetzlicher Güterstand in Deutschland die Zugewinngemeinschaft ein. Ein verbreiteter Güterstand von vorsichtigen Eheleuten aber ist die Gütertrennung. Begründet wird die Gütertrennung meist mit Risiken vor einer Haftung für mögliche Verbindlichkeiten des Ehepartners. Häufig wird auch das Risiko genannt, dass im Scheidungsfall Vermögen an den anderen Ehepartners fallen könnte.

Doch ist Gütertrennung überhaupt die richtige „Arznei“ für die genannten Risiken, welche „Nebenwirkungen“ hat sie und gibt es „minimalinvasive“ Alternativen?

Dass Ehepartner untereinander für Verbindlichkeiten des anderen haften, ist ein populärer wie weit verbreiteter Irrtum. Aufgrund des Güterstandes haftet jedoch kein Ehepartner für den anderen, auch nicht in der Zugewinngemeinschaft, auch nicht in der so genannten Unternehmerehe. Denn in der Zugewinngemeinschaft hat und behält jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen, genau wie in der Gütertrennung. Im Unterschied zur Gütertrennung wird jedoch bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft (zum Beispiel durch Tod, Scheidung oder Vertrag) Schlussbilanz gemacht: Der Ehepartner, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat, hat diesen gegenüber dem anderen in Geld auszugleichen.

Eine Haftung für Verbindlichkeiten des anderen gibt es in der Zugewinngemeinschaft dagegen nur dort, wo der Ehepartner für den anderen mit unterschrieben hat. Das kommt häufig vor bei Aufnahme von Darlehen oder wenn Bürgschaften verlangt werden. Vor den Folgen der eigenen Unterschrift schützt aber den Ehepartner die Gütertrennung nicht. Die Gütertrennung ist daher nicht die richtige Medizin, um mögliche Haftungsrisiken zu verhindern.

Kann die Gütertrennung dann nicht wenigstens Streit im Scheidungsfall verhindern?

„Ja, aber!“ lautet die Antwort. Zwar wird es bei Gütertrennung im Scheidungsfall keinen Streit um einen Zugewinnausgleich geben; jedoch gehen in der Gütertrennung ganz unnötig mächtige Gestaltungsvorteile der Zugewinngemeinschaft verloren.

So erhöhen sich in der Gütertrennung in der Regel die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche, falls der Ehepartner verstirbt. Darüber hinaus kann die Zugewinngemeinschaft im Gegensatz zur Gütertrennung die Schenkungs- und Erbschaftssteuer drastisch senken. Denn der Zugewinnausgleich dient als fiktiver Abzugsposten bei der Erbschaftssteuer (§ 5 ErbStG). Nach dieser Vorschrift ist es außerdem möglich, während der Ehe für kurze Zeit in den Güterstand der Gütertrennung zu wechseln, um Zugewinnausgleich auf den anderen Ehepartner zu übertragen, ohne dass ein Cent Schenkungssteuer anfällt. Danach wechseln die Eheleute wieder zurück in die Zugewinngemeinschaft.

Man nennt das „Güterstandschaukel“.

Die wurde vom Bundesfinanzhof ausdrücklich gebilligt und ist damit ein beliebtes Instrument, um Vermögen in einer funktionierenden Ehe sinnvoll zu verteilen. Verteilung von Vermögen auf den Ehepartner ist oft auch ein notwendiger Zwischenschritt vor einer Übergabe von Vermögen auf die nächste Generation. So können Freibeträge beider Elternteile genutzt werden.

Eine Güterstandsschaukel ist aus dem Güterstand der Gütertrennung heraus nicht möglich. Der richtige Güterstand ist daher selten die Gütertrennung.

Richtiger Güterstand: modifizierte Zugewinngemeinschaft.

In der modifizierten Zugewinngemeinschaft werden die Vorteile des gesetzlichen Güterstands erhalten und mit den Vorteilen der Gütertrennung für den Fall einer Scheidung kombiniert.  So kann vereinbart werden, dass im Scheidungsfall kein Zugewinnausgleich geschuldet wird oder dass bestimmtes Vermögen (das Unternehmen des Ehepartners oder geerbtes Vermögen) außen vorbleibt.

Eheleute in Gütertrennung sollten daher eine Korrektur des Güterstandes fachkundig überprüfen lassen.


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