Vorsicht: Bei einer Abmahnung ist eine Unterlassungserklärung häufig sehr viel weitergehender ist, als erkennbar

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Bei einem Wettbewerbsverstoß oder Markenrechtsverstoß wird der Sachverhalt in einer Abmahnung erläutert. Es wird zudem zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bedeutet, dass der Abgemahnte sich auf der einen Seite verpflichten soll, zukünftig etwas zu unterlassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassung verpflichtet sich der Abgemahnte jedoch, an den Abmahner eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Für den Fall, dass nach Abgabe einer Unterlassungserklärung somit gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird, kann der Abmahner eine Vertragsstrafe fordern, die ihm direkt zugutekommt. Ferner kann in derartigen Fällen nochmals abgemahnt werden mit der Forderung nach einer Unterlassungserklärung mit einer höheren, als der ursprünglicheren Vertragsstrafe.

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung will daher wohlüberlegt sein.

Risiken einer Unterlassungserklärung

Grundsätzlich sollte eine Unterlassungserklärung nur dann abgegeben werden, wenn diese auch ohne Wenn und Aber eingehalten werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Unterlassungserklärung sehr lange wirksam ist. Wenn zudem eine Unterlassungserklärung einmal abgegeben worden ist, gibt es kaum Möglichkeiten aus dieser Unterlassungserklärung wieder herauszukommen. Eine problematische Unterlassungserklärung, die nicht sicher eingehalten werden kann und bei der der Abmahner Vertragsstrafen geltend macht, kann für ein Unternehmen daher existenzbedrohend sein.

Häufig übersehen: Unterlassungserklärung ist häufig weitreichender als die Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung ist häufig ein ganz bestimmter Verstoß, wie z. B. die wettbewerbswidrige Bewerbung eines Produktes (z. B. die Bewerbung von alkoholischen Getränken mit „bekömmlich“) oder ein Verstoß gegen Informationspflichten im Internet (z. B. fehlende Textilkennzeichnung oder fehlende Grundpreisangabe).

Die geforderte Unterlassungserklärung bezieht sich jedoch in der Regel nicht nur auf das abgemahnte Produkt, sondern ganz grundsätzlich auf die Bewerbung.

So kann es z. B. in der geforderten Unterlassungserklärung ganz grundsätzlich darum gehen, alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent mit „bekömmlich“ zu bewerben, beim Angebot von Textilien die Rohstoffzusammensetzung nicht anzugeben oder beim Angebot von Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, kein Grundpreis darzustellen.

Es muss somit gewährleistet sein, dass zukünftig bei allen entsprechenden Angeboten diese Rechtsverstöße nicht mehr vorkommen.

Unterlassungserklärung ist nicht auf eine bestimmte Plattform beschränkt

Bei einer Abmahnung, die sich auf ein Internetangebot bezieht, geht es häufig um ein bestimmtes Angebot auf einer bestimmten Verkaufsplattform, sei es eBay, Amazon oder einem Internetshop. Die geforderte Unterlassungserklärung bezieht sich jedoch grundsätzlich auf entsprechende Angebote, unabhängig von der Plattform.

So kann sich eine Unterlassungserklärung aufgrund eines Fehlers in einem eBay-Angebot auch auf Angebote des gleichen Händlers bei Amazon oder im Internetshop beziehen. Auch dort darf der gerügte Fehler dann zukünftig nicht mehr vorkommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass rechtlich fehlerhafte Informationen z. B. in einer Artikelbeschreibung bei eBay oder im Internetshop leicht korrigiert werden können, während bei Amazon kein abschließender Einfluss des Anbieters auf die Artikelbeschreibung möglich ist. Zudem, eine abgegebene Unterlassungserklärung ist sehr lange wirksam, weiß wohl kaum ein Internethändler, welche Plattform in fünf Jahren oder zehn Jahren attraktiv ist und dann genutzt wird. Eine abgegebene Unterlassungserklärung würde sich dann auch auf diese neuen Plattformen beziehen.

Unterlassung = Rückruf

Soweit es um eine Abmahnung geht, die produktbezogen ist, wie bspw. bei einem Verstoß gegen Markenrechte, Patentrechte, Design oder Gebrauchsmusterrechte wie aber auch, wenn das Produkt nicht verkehrsfähig ist, ist eine Unterlassung sehr viel mehr als nur die Einstellung des Vertriebes des fehlerhaften Produktes. Vielmehr gibt es, und dies steht nicht in der Unterlassungserklärung, sondern wurde die Rechtsprechung entwickelt, in diesen Fällen auch Beseitigungsansprüche. In der Praxis bedeutet dies, dass der abgemahnte Händler verpflichtet ist, entsprechende Produkte von gewerblichen Abnehmern zurückzurufen. Ein fehlender Rückruf kann ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung sein mit der Folge, dass eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird. Diese Gefahr droht insbesondere dann, wenn der abgemahnte Händler umfangreich ein bestimmtes Produkt, dass nur er im Angebot hat, an gewerbliche Abnehmer vertrieben hat, die dieses Produkt dann wiederum im Internet anbieten. Ein Abmahner kann in diesem Fall relativ einfach feststellen, dass möglicherweise gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen wurde.

Unterlassungserklärung muss nicht abgegeben werden

Wie die Ausführungen oben zeigen, ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung häufig mit einem hohen Risiko bis hin zur Existenzgefährdung des abgemahnten Unternehmens verbunden. Es ist daher häufig eine sinnvolle Alternative, bei einer Abmahnung die geforderte Unterlassungserklärung nicht abzugeben. Langfristig betrachtet sind abgemahnte Unternehmen häufiger besser abgesichert, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Meine Empfehlungen daher:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen. 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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