Vorsicht beim Aufhebungsvertrag mit Angebot der Neubeschäftigung

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Nicht selten drängen Arbeitgeber Arbeitnehmer wegen auslaufender Aufträge oder Umstrukturierungen der Firma dazu Aufhebungsverträge zu unterzeichnen. Vielfach werden hierbei gleichzeitig neue Arbeitsverträge mit anderen (Nachfolge-)Firmen angeboten. Arbeitgeber drohen für den Fall der Nichtunterzeichnung zumeist mit der Kündigung. Hier gilt es aber zu beachten, dass Arbeitnehmer gegen solche Kündigungen bei Firmen mit mehr als zehn Arbeitnehmern im Regelfall durch das Kündigungsschutzgesetz einen erheblichen Schutz genießen. Der Arbeitgeber kann aus betriebsbedingten Gründen nämlich nur kündigen, wenn ein solcher Grund tatsächlich vorliegt, eine richtige Sozialauswahl getroffen wurde und eine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb nicht möglich ist. Zudem kann die Kündigung nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgen. Dies alles ist für den Arbeitgeber mit erheblichen Risiken verbunden. Nicht selten wird er daher in einem Kündigungsschutzprozess bereit sein, eine Abfindung zu zahlen.

Mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages werden in solchen Fällen oft sogar gesetzliche Kündigungsfristen unterlaufen. Hier ist zu beachten, dass die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages im Falle einer zeitnahen Arbeitslosigkeit grundsätzlich zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen dürfte. Oft wird mit der Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages der neuen Firma auch auf die Beschäftigungszeiten bei der alten Firma verzichtet. Dies führt dazu, dass die Kündigungsfristen erheblich kürzer als bisher wären. So beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist nach zwölf Jahren Beschäftigung immerhin fünf Monat zum Monatsende, während sie in den ersten zwei Jahren nur bei vier Wochen zum 15. bzw. zum Monatsende beträgt. Nicht selten werden in dieser Situation die neuen Arbeitsverträge zugunsten des Arbeitgebers optimiert. In vielen der vorgenannten Fälle dürfte es sich eigentlich um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB handeln. Arbeitnehmer sollten also sehr genau abwägen, ob Sie in einer derartigen Situation tatsächlich zu zumeist schlechteren Konditionen zum neuen Arbeitgeber wechseln oder es auf eine Kündigung ankommen lassen und sich hiergegen dann gerichtlich wehren. Wichtig ist, dass man im Falle der Kündigung innerhalt von nur drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben muss.

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Rechtsanwalt Holger Meinhardt

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