Zugewinnausgleich trotz Ehevertrag mit Gütertrennung

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In einem Scheidungsfall beim Amtsgericht Köln ging es darum, dass die Ehefrau nach 25 Ehejahren und der Erziehung/Betreuung von 4 Kindern aufgrund des von ihr vor der Eheschließung unterzeichneten Ehevertrags an dem erheblichen Vermögen, insbesondere Immobilienvermögen des Ehemanns, der erfolgreich ein mittleres Handwerksunternehmen führt, nicht teilhaben sollte, obwohl die in Rede stehenden Vermögenswerte ganz überwiegend in der Ehezeit geschaffen und aufgebaut worden sind. Gleichzeitig wäre nach der gesetzlichen Regelung der Versorgungsausgleich in der Weise durchzuführen gewesen, dass dem Ehemann von den geringen Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung – die Ehefrau hatte erst vor wenigen Jahren ihren Beruf als Erzieherin nach einer langen Familienpause wieder aufgenommen – noch Anwartschaften zulasten der Ehefrau übertragen worden wären.

Das Amtsgericht Köln konnte unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle aus dem Jahr 2008 davon überzeugt werden, dass nicht nur der Versorgungsausgleich zulasten der Ehefrau aus Härtegründen nicht durchzuführen ist, § 27 VersAusglG, sondern darüber hinaus wegen der ganz erheblichen ehebedingten Nachteile der Ehefrau auch ein sogenannter modifizierter Zugewinnausgleich in der Weise durchzuführen ist, dass sich der Ehemann nach § 242 BGB in dem Umfang nicht auf den Ehevertrag und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs berufen kann, in dem die Beteiligung der Ehefrau an dem vom Ehemann geschaffenen Kapital- und Immobilienvermögen zum Ausgleich der ehebedingten Versorgungsnachteile benötigt wird.

Das Oberlandesgericht Celle und auch hier das Amtsgericht Köln argumentierten zu recht, dass der Ausgleich eindeutig ehebedingter Nachteile in der Altersversorgung zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts zählt und bei einem derartigen Sachverhalt dann auch auf das Güterrecht übergreift. Anders entschied jetzt jüngst das Oberlandesgericht Karlsruhe bei einem etwas anderen Sachverhalt, wozu noch die zugelassene Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs aussteht!


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