Vorwurf: Bankrott! Falsche Verteidigungsstrategie im Fall Becker- Tatbestände des Bankrotts muss man kennen

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1988 gewann Boris Becker das wichtigste Tennis- Grand- Slam- Turnier.  Er erhielt den Wimbledon Pokal und verdiente in Folge Millionen.

Im Juni 2017 wurde über sein Vermögen in Großbritannien ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Boris Becker wurde auch wegen Bankrotts angeklagt. Er hat - laut Anklage der Staatsanwaltschaft - erhebliche Vermögenswerte - wie Konten- verschwiegen oder beiseite geschafft. 

Es wurde gegen Becker in London eine Anklage erhoben mit 24 Anklagepunkten. 
Anfang April 2022  erging ein Urteil.
Die Geschworen befanden Becker für schuldig in vier von 24 Punkten. Boris Becker wurde zu einer Haftstrafe verurteilt, die er absitzen musste. 

Boris Becker hat sich verteidigt mit dem Argument, er habe weder die Qualifikation noch die Zeit gehabt, die erforderlichen Aufgaben bei wirtschaftlichen Aktivitäten und in dem Insolvenz-verfahren zu erkennen und zu erledigen. Er habe dafür Berater gehabt und habe denen die Klärung der  Angelegenheiten überlassen. Über seine Pflichten in dem Insolvenzverfahren sei er nicht rechtzeitig informiert worden.

Das Gericht glaubte dieser Darstellung nicht.
Nach deren Auffassung hat Becker vorsätzlich Geld dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzie-hen wollen und es auf andere Konten überwiesen. Auch Immobilien habe er nicht angegeben und verheimlicht. Die vom Londoner Anwalt gewählte Strategie:; "Boris Becker war faul und hatte keine Ahnung- und keinen Vorsatz" ging nicht auf. 

Es bedarf einer guten Strategie, guter Recherchen zum Nachweis des Gegenteils und einer qualifizierten Einlassung -dann hat man Chancen- ohne Haft die Sache zu erledigen.
Bei Becker war die Strategie und Einlassung falsch. 

Was ist überhaupt Bankrott und welche Tatbestände gibt es? 

Dazu  nachfolgend § 283 StGB/ Bankrott (verkürzt) 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

  1. Bestandteile seines Vermögens, beiseite schafft oder verheimlicht
  2. Verlust- oder Spekulationsgeschäfte eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
  3. Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert 
  4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
  5. Handelsbücher zu führen unterlässt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
  6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
  7. Es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
  8. Seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht,. Wirtschaftsstrafverteidiger 



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