Waffen im Zugewinnausgleich

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Ist der Ehepartner im Besitz von Waffen, fallen auch diese in den Zugewinnausgleich. Waffen sind jedoch keine Haushaltsgegenstände und unterliegen nicht der Verteilung des Hausrats. Um der Verantwortung für eine Waffe gerecht zu werden und diese bei der Vermögensauseinandersetzung mit dem Ehepartner richtig einzuordnen, sollten Sie nicht riskieren, dass der „Schuss nach hinten“ losgeht. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Zählen Waffen, Büchsen, Jagdgewehre zum Hausrat?

Um zu unterscheiden, ob Waffen zum Hausrat gehören oder beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden, müssen Sie wissen, was den Charakter von Haushaltsgegenständen bestimmt.

Haushaltsgegenstände zählen zum Hausrat, wenn diese nach den Lebensverhältnissen der Ehepartner dazu bestimmt waren, für das eheliche und familiäre Zusammenleben genutzt zu werden. Voraussetzung ist die Eignung des betroffenen Haushaltsgegenstandes für den Haushalt und die Zweckbestimmung zur Verwendung im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung der Familie.

Beispiel: Sie kaufen eine Küche. Unabhängig davon, wer die Küche bezahlt, ist diese für Ihre gemeinsame Lebensführung bestimmt. Sie ist dafür geeignet und zweckbestimmt. Die Konsequenz ist, dass die Küche auch Ihrem Ehepartner gehört und im Falle Ihrer Trennung nach den Regeln der Verteilung des Hausrats unterliegt.

Bei Waffen dürften diese Voraussetzungen nicht zutreffen. Wer eine Waffe besitzt, nutzt diese nicht für familiäre Zwecke. Selbst wenn eine Waffe für die gemeinsame familiäre Freizeitgestaltung genutzt wird, kann sie nicht als Haushaltsgegenstand charakterisiert werden, da der Besitz an einer Waffe nach Maßgabe des Waffengesetzes immer an eine bestimmte Person gebunden ist:

  • Der Besitz an einer Waffe ist nicht übertragbar, ohne dass damit nicht sogleich die rechtliche Verantwortung für die Waffe übertragen wird.
  • Es fehlt insoweit an Eignung und Zweckbestimmung.
  • Waffen sind daher keine Haushaltsgegenstände und unterliegen nicht den Grundsätzen, nach denen Hausrat bei der Scheidung verteilt wird.

Bei Waffen ist davon auszugehen, dass diese zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind und den individuellen Interessen dienen. Bei diesen Sachen wird per Gesetz das Alleineigentum des jeweiligen Ehepartners vermutet. Steht ein Vermögenswert im alleinigen Besitz eines Ehepartners, fällt der Vermögenswert mit dem eventuellen Wertzuwachs in den Zugewinnausgleich.

Wie wird der Zugewinnausgleich bei Waffeneigentümern durchgeführt?

Kann eine Waffe nicht als Haushaltsgegenstand berücksichtigt werden und steht insoweit im Alleineigentum des Ehepartners, fällt sie mit ihrem eventuellen Wertzuwachs in den Zugewinnausgleich. Lebten Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird bei der Scheidung der Zugewinnausgleich durchgeführt.

Dazu wird der jeweilige Vermögenszuwachs (Zugewinn), den Sie und der Ehepartner während der Dauer Ihrer Ehe erzielt haben, untereinander ausgeglichen. Dies ist der Zugewinnausgleich. Um den Zugewinnausgleich zu berechnen, ist der Wert des Vermögens eines jeden Ehepartners zum Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen) und bei der Scheidung (Endvermögen) zu ermitteln. Derjenige Ehepartner, der im Zeitraum der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat, ist dem anderen ausgleichspflichtig.

Waffen sind in der Regel persönliches Eigentum

Die Vermutung des alleinigen Eigentums an einer Waffe ergibt sich auf daraus, dass zumindest gebrauchsfähige Waffen an die Person gebunden sind, die die Erlaubnis hat, die Waffe zu besitzen. Der Erwerb und der Besitz einer Schusswaffe und die dafür bestimmte Munition erfordern eine Waffenbesitzkarte. Diese erlaubt es dem Inhaber eine Waffe zu besitzen, nicht aber diese auch mit sich zu führen. Dafür wiederum wird ein Waffenschein benötigt. Waffen sind also im Regelfall immer persönliches Eigentum.

Waffe an den Ehepartner übertragen?

Als Ehepartner können Sie über den Zugewinnausgleich jederzeit nach eigenem Ermessen eine Vereinbarung treffen. Am besten regen Sie alles in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Soweit es um eine Waffe geht, sind Ihren Vereinbarungen jedoch Grenzen gesetzt. Ist ein Ehepartner nicht im Besitz einer Waffenbesitzkarte und sieht sich außerstande, eine solche zu beantragen und zu erwerben, ist keine Vereinbarung möglich, dass der Eigentümer die Waffe dem Ehepartner überlässt.

Dies hängt damit zusammen, dass Waffen an die Person des Inhabers der Waffenbesitzkarte gebunden sind. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit trifft das Waffengesetz eigenständige Regelungen, wenn es um den Erwerb, den Besitz und das Eigentum an Waffen geht. Nur derjenige, der eine Waffenbesitzkarte hat, darf die Waffe besitzen. Er darf sie aber keiner anderen Person überlassen.

Eine Waffenbesitzkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller ein anerkennenswertes Bedürfnis für den Waffenbesitz vorträgt. Dazu muss er glaubhaft machen, dass er wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und der Erwerb der Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (§ 19 Waffengesetz). Möchten Sie die Waffe im Wege der Vermögensauseinandersetzung aus Anlass Ihrer Scheidung also auf den Ehepartner übertragen, müsste dieser sich eine Waffenbesitzkarte beschaffen. Die Waffenbesitzkarte erhält der Ehepartner aber nur, wenn er die Voraussetzungen des § 19 Waffengesetz erfüllt.

Ohne Waffenbesitzkarte kein Waffenbesitz

Beantragen Sie eine Waffenbesitzkarte, müssen Sie Ihre Zuverlässigkeit nachweisen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt,

  • wenn Sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt
  • oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt wurden
  • und seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung noch keine fünf Jahre verstrichen sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG).

Wurde die Erlaubnis zum Besitz einer Waffe durch die zuständige Behörde zurückgenommen oder widerrufen, muss der Inhaber die Erlaubnisurkunde unverzüglich zurückgeben. Die Behörde kann anordnen, dass der Waffenbesitzer die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder diese an eine zum Waffenbesitz berechtigte Person verkauft und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Schusswaffen sind zur Unbrauchbarmachung durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist kann die zuständige Behörde die Waffe und/oder Munition sicherstellen (§ 46 Waffengesetz).

Gleiches gilt, wenn jemand eine Waffe ohne die erforderliche Erlaubnis besitzt. Auch dann kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Waffe innerhalb einer angemessenen Frist dauerhaft unbrauchbar gemacht oder einen Berechtigten überlassen wird. Andernfalls kann die Behörde die Waffe sicherstellen. Würden Sie als Eigentümer der Waffe die Waffe im Wege der Vermögensauseinandersetzung Ihrem Ehepartner überlassen, der selbst keine Waffenbesitzkarte besitzt, könnte die Behörde tätig werden.

Waffe geerbt?

Haben Sie als Teil des Nachlasses eine Waffe geerbt und sind nicht selbst Inhaber einer Waffenbesitzkarte, müssen Sie innerhalb einer vorgegebenen Frist von einem Monat nach Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist von sechs Wochen die Ausstellung einer solchen Waffenbesitzkarte beantragen oder die Waffe an einen Berechtigten im Sinne des Waffengesetz verkaufen oder die Schusswaffe durch ein Blockiersystem unbrauchbar machen. Missachten Sie die Frist, handeln Sie ordnungswidrig und müssen mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR rechnen (§ 53 Waffengesetz). Zur Beantragung einer Waffenbesitzkarte müssen Sie persönlich zuverlässig sein und vortragen, dass Sie eine gefährdete Person sind.

Waffen als Sammlerstücke

Aber auch derjenige, der nicht für den Gebrauch bestimmte und geeignete Waffen und Munition lediglich sammelt, braucht eine Erlaubnis. Voraussetzung ist, dass er glaubhaft macht, dass die Schusswaffe für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigt wird. Kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung (§ 17 Waffengesetz). Die Erlaubnis wird mit der Auflage verbunden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.

Würden Sie Ihr Sammlerstück im Hinblick auf die Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung auf Ihren Ehepartner übertragen wollen, müsste dieser gleichfalls nachweisen, dass er die Waffe für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigt. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz solcher Schusswaffen oder Munition wird übrigens auch einem Erben, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten erteilt, der eine vorhandene Sammlung des Erblassers fortführt (§ 17 Abs. III Waffengesetz). Wird der Zugewinnausgleich durchgeführt, wäre zu ermitteln,

  • welchen Wert die Waffe hatte, als der Ehepartner diese erworben hatte
  • und welchen Wert sie zum Zeitpunkt der Scheidung hat.

Ist der Wert gestiegen, bestimmt der Wertzuwachs den Zugewinnausgleich. Zur Feststellung des Wertes empfiehlt sich, dass Sie sich auf einen Betrag einigen oder im Streitfall das Gutachten eines Sachverständigen erstellen lassen und bereit sind den dafür notwendigen Kostenaufwand, unter Umständen mit ungewissem Ergebnis, zu bezahlen.

Waffe verkaufen?

Gleiches gilt, wenn der Ehepartner als Besitzer der Waffe die Waffe verkauft und einen höheren Preis erzielt als den, den er beim Erwerb zahlen musste. Der Erlös fließt zum Stichtag des Endvermögens als Bargeldbestand in den Zugewinnausgleich ein. Stichtag zur Ermittlung des Endvermögens ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag eines Ehepartners dem anderen formal durch das Familiengericht zugestellt wird.

Fazit

Waffen eignen sich eher nicht als Verhandlungsmasse für den Zugewinnausgleich. Sie schlagen allenfalls im Hinblick auf ihren eventuellen Wertzuwachs während der Ehe zu Buche. Wegen der mit einer Waffe verbundenen und im Waffengesetz ausdrücklich formulierten Verantwortung sollten Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten lassen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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