Waldorf-Frommer-Abmahnung - „Der Marsianer - Rettet Mark Watney“ - 815 EUR

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Mit der Abmahnung wegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung an dem Werk „Der Marsianer – Rettet Mark Watney“ fordert die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH von den Abgemahnten, zukünftig ein rechtswidriges Handeln zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben.

Des Weiteren fordern die Waldorf Frommer Rechtsanwälte die Zahlung von Schadensersatz sowie die Erstattung von Anwaltskosten. Die hierfür verlangten Vergleichsbeträge betragen 815,00 EUR.

„Der Marsianer – Rettet Mark Watney“ ist ein US-amerikanischer Science-Fiction-Film des Regisseurs Ridley Scott, basierend auf dem Bestseller „Der Marsianer“ von Andy Weir. In der Hauptrolle brilliert Matt Damon als Astronaut Mark Watney, der während einer Marsexpedition einen tragischen Unfall erleidet und tödlich verletzt auf dem Mars zurückgelassen wird. Der Film feierte im September 2015 in Toronto Premiere und kam im Oktober 2015 in die deutschen Kinos.

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer werfen dem jeweils ermittelten Anschlussinhaber vor, innerhalb eines Filesharing-Netzwerks den Film „Der Marsianer – Rettet Mark Watney“ anderen Nutzern zum Download angeboten und auf diese Weise widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19 a UrhG ist ein allein dem Urheber vorbehaltenes Recht. Fehlt die Erlaubnis des Urhebers beziehungsweise des Rechteinhabers, stellt der Upload der Datei eine Urheberrechtsverletzung dar.

Was ist eine Unterlassungserklärung?

Die Unterlassungserklärung ist eine Erklärung, in der sich der Erklärende verpflichtet, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft nicht wieder vorzunehmen.

Der Abgemahnte kann im Rahmen der Waldorf Frommer Abmahnung für „Der Marsianer – Rettet Mark Watney“ verpflichtet werden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl er die Filmdatei „Der Marsianer – Rettet Mark Watney“ bereits von seinem Rechner entfernt hat. Dies ist erforderlich um eine etwaige Wiederholungsgefahr zu vermeiden. Das heißt konkret, bis sich der Abgemahnte schriftlich verpflichtet es zur  Vermeidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, die Filmdatei „Der Marsianer – Rettet Mark Watney“ zu verbreiten, können die Rechtsanwälte Waldorf Frommer diesen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen.

Derartige Gerichtsverfahren sind sehr kostenintensiv. Die exorbitanten Kosten muss der Abgemahnte tragen. Aus diesem Grund empfehlen wir, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit dieser können die Folgen der Unterlassungsverpflichtung abgemildert werden. Da aber auch eine modifizierte Unterlassungserklärung ein Haftungsrisiko begründet und im Haftungsfall mit hohen Kosten verbunden ist, sollte zunächst geprüft werden, ob der Anschlussinhaber überhaupt auf Unterlassung haftet.

Unterlassungserklärung für „Der Marsianer – Rettet Mark Watney“

Wir empfehlen, die von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer vorformulierte Unterlassungserklärung nicht zu unterzeichnen.

Zwar dient die Unterlassungserklärung der Verhinderung eines kostenintensiven Gerichtsverfahrens – im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung besteht ein Unterlassungsanspruch des Urhebers bzw. Rechteinhabers aus § 97 Abs. 1 UrhG – allerdings wird in diesen vorformulierten Unterlassungserklärungen meistens die Anerkennung der vorgeworfenen Rechtsverletzung sowie geltend gemachter Zahlungsansprüche verlangt. Eine derartige Forderung würde über die Erfüllung des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs hinausgehen.

815,00 EUR für den Film „Der Marsianer – Rettet Mark Watney“

Wie bereits ausgeführt, setzt sich der von den Waldorf Frommer Rechtsanwälten geforderte pauschale Betrag in Höhe von 815,00 EUR aus Schadensersatzbeträgen zugunsten des Rechteinhaber (600,00 EUR) zusammen und aus vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (215,00 EUR).

Schadensersatz: Der Abgemahnte ist nicht verpflichtet Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR zu zahlen, wenn er die Rechtsverletzung an dem Werk „Der Marsianer – Rettet Mark Watney“ nicht begangen hat und sie ihm auch nicht über die sog. Störerhaftung zugerechnet werden kann. In diesem Zusammenhang ist es sehr wichtig, zwischen der Täterhaftung (die Haftung des Handelnden)  und der Störerhaftung (die Haftung dessen, der die urheberrechtsverletzende Handlung eines Dritten ermöglicht hat) zu unterscheiden. Des Weiteren ist es wichtig, diese  Unterscheidung beim Verfassen der (modifizierten) Unterlassungserklärung entsprechend zu berücksichtigen.

Denn wer als „Täter“ die Rechtsverletzung selbst verursacht – z.B. indem er das geschützte Werk, hier den Film „Der Marsianer – Rettet Mark Watney „ über Tauschbörsen verbreitet – ist dem Urheber bzw.  Rechteinhaber nicht nur zur Erstattung von Anwaltskosten, sondern auch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Der Störer schuldet hingegen keinen Schadensersatz, sondern nur Unterlassung, d.h. konkret: Als „Störer“ muss man die geforderten Schadensersatzbeträge nicht bezahlen. Der  Störer kann allerdings auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen werden. Die vorgerichtlichen Kosten sind aber gemäß § 97a UrhG auf einen Gegenstandswert in Höhe von 1000 EUR beschränkt, so dass nicht mehr Anwaltskosten als 124,00 EUR  gefordert werden können.

In manchen Fällen (nach eingehender anwaltlicher Prüfung) ist es ratsam, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, um im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur noch über den geforderten Betrag in Höhe von 815,00 EUR streiten zu müssen. Dies ist günstiger – die Gerichte setzen den Unterlassungsstreitwert bei mehreren tausend Euro an.

Es gibt allerdings zahlreiche Gerichtsentscheidungen, in denen Klagen aufgrund von Filesharingverfahren abgewiesen wurden, z.B. Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28.04.2014 (Az. 31c C 53/13). In diesem Fall hatte neben dem Anschlussinhaber auch der volljährige Sohn Zugriff. Klage wurde zugunsten des Abgemahnten abgewiesen. Der Bundesgerichtshof stellte im vergangenen Jahr fest, dass den Anschlussinhaber keine generelle Prüfungspflicht treffe (z.B. urlaubsbedingte Abwesenheit etc.) und dass dieser nicht haftet, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Sofern der Anschlussinhaber keine Anhaltspunkte dafür habe, dass über seinen Anschluss Rechtsverletzungen begangen werden, sei er nicht von Rechts wegen dazu verpflichtet, die Benutzer seines Anschlusses zu überwachen (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12).

Eine Ausnahme hiervon stellen Jugendliche dar – sowohl das Landgericht Frankfurt a. M. (MMR 2007, 804, 805) als auch das Landgericht Hamburg (MMR 2006, 700) haben entschieden, dass eine Haftung des Anschlussinhabers dann bestehe, wenn Internetanschlüsse durch Jugendliche benutzt werden.

Das Landgericht Mannheim hat in einer anderen Entscheidung geurteilt, dass Eltern nicht immer für Ihre Kinder haften (LG Mannheim, Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06). Entscheidend seien der Entwicklungsstand des Kindes  sowie die Frage, inwieweit eine Überwachung in einem konkreten Fall notwendig ist.

Unabhängige anwaltliche Beratung

In den allermeisten Fällen ist es empfehlenswert, sich im Falle einer Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer an eine Anwaltskanzlei zu wenden; an eine, die sich mit dieser Rechtsmaterie auskennt und auch die widersprüchliche Rechtsprechung kennt. Nur so ist eine realistische Einschätzung in Ihrem Fall möglich.

Wir sind seit einiger Zeit dazu übergegangen, immer einmal wieder von unserer Kanzlei erstrittene Urteile mit Filesharing im Volltext online zu stellen, damit sich Betroffene ein Bild machen können, wie die Gerichte ticken. Schauen Sie einfachmal auf unserer Internetseite vorbei oder sprechen Sie uns einfach an.

Weiter haben wir auf unserer Internetseite einen Überblick über die Reaktionsmöglichkeiten auf Waldorf Frommer Abmahnungen zusammengestellt. Hier finden Betroffene erste Orientierungshilfen.

Darüber hinaus bieten wir telefonisch die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung an.

Wenn auch Sie von einer Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer z.B. für den Film „Der Marsianer – Rettet Mark Watney“ betroffen sind, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Wir würden uns freuen, wenn wir auch Ihnen behilflich sein können.

Sievers & Collegen
- Rechtsanwaltskanzlei -


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