Waldorf Frommer-Abmahnung - „The Middle“ - 469,50 EUR

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Derzeit versenden die Rechtsanwälte Waldorf Frommer Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an mehreren Folgen der US-Sitcom „The Middle“. Sie werfen dem zuvor ermittelten Anschlussinhaber vor, die entsprechenden Folgen der US-Serie „The Middle“ anderen Nutzern von Filesharing – Netzwerken zum Download zur Verfügung gestellt zu haben.

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer fordern von dem Anschlussinhaber nach Ermittlung dessen IP-Adresse die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 469,50 EUR (Schadensersatz in Höhe von 300,00 EUR sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 EUR).

„The Middle“ ist eine US-amerikanische Sitcom von DeAnn Heline und Eileen Heisler. Die Serie handelt von einer mittelständigen Familie aus dem mittleren Westen Amerikas. Im Mittelpunkt steht die Mutter Frankie, die als Autoverkäuferin arbeitet und gleichzeitig versucht, ihrer Mutterrolle gerecht zu werden. Die Familie lebt in der fiktiven Stadt Orson, Indiana. Frankies Mann Mike ist Manager einer Mine in der Stadt. Das Ehepaar hat drei Kinder. Der ältere Sohn, Axl ist ein offenherziger Teenager, die Tochter, Sue ist sonderbar und ihr sieben Jahre alter Bruder Brick ist zwar äußerst intelligent, hat aber Probleme mit sozialen Kontakten. Die deutschen Ausstrahlungsrechte liegen bei ZDFneo. Die Ausstrahlung der ersten fünf Staffeln fand vom 1. März 2012 bis zum 4. Oktober 2014 statt.

Die Inhaberin der Nutzungsrechte an der US-Serie „The Middle“ ist die Warner Bros. Entertainment GmbH. Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer behaupten, die Serie sei über die IP-Adresse des Abgemahnten innerhalb einer sog. Tauschbörse zum Download angeboten worden.

Zahlungsanspruch – Schadensersatz in Höhe von 469,50 EUR

Der Anspruch auf Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von 469,50 EUR richtet sich stets gegen den Verantwortlichen selbst. Sofern Sie nur als Störer haften, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Als Störer haften Sie nur dann, wenn Sie in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen haben. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern Sie die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatten.

Sie sollten eingehend prüfen, ob Sie als Täter oder Störer haften.

Es besteht zunächst eine Vermutung der Verantwortlichkeit des abgemahnten Anschlussinhabers. Aus diesem Grund müssen Sie substantiiert darlegen, warum Sie für die Ihnen vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich sind. Grundsätzlich gilt: Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde, vgl. BGH GRUR 13, 511 Rdnr. 33 ff. – Morpheus. D.h., Sie können nicht belangt werden, wenn andere Familienmitglieder mit Zugriff auf den Internetanschluss die Urheberrechtsverletzung vorgenommen haben.

Mit seinem sog. „BearShare“-Urteil hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Inhaber des Internetanschlusses erheblich gestärkt. Der Bundesgerichtshof stellte fest, der Anschlussinhaber müsse keine weitergehenden Nachforschungen anstellen - etwa ob seine Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt anwesend waren, wie sie konkret das Internet nutzen etc. (sog. Nachforschungspflicht). Dies sei bereits wegen des Nähe- und Vertrauensverhältnisses innerhalb einer Familie unzumutbar. Allerdings treffe den Anschlussinhaber eine sog. sekundäre Darlegungslast - d.h. Sie müssen substantiiert darlegen, welche Personen den Internetzugang nutzen konnten - weil er regelmäßig nähere Angaben zum Sachverhalt machen könne, vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 – „BearShare“. Sie genügen Ihrer sekundären Darlegungslast dadurch, dass Sie vortragen, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu Ihrem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen.

Etwas anders verhält es sich bei minderjährigen Familienangehörigen: Sie haften als Erziehungsberechtigter für illegales Filesharing Ihres minderjährigen Kindes auf Schadensersatz, wenn Sie ihr Kind nicht belehrt bzw. über das Filesharing und dessen Folgen entsprechend aufgeklärt haben.

Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 11.06.2015 die Hürde für den Nachweis von Aufklärungen der Eltern gegenüber Minderjährigen bei der Teilnahme an Tauschbörsen erheblich erschwert, vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19, 14, Az. I ZR 7/14, Az. I ZR 75/14.

Unterlassungsanspruch – modifizierte Unterlassungserklärung

Zentrale Forderung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer ist die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung. Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollen Sie sich gegenüber der Warner Bros. Entertainment GmbH verbindlich dazu verpflichten, die Ihnen vorgeworfene Urheberrechtsverletzung künftig nicht mehr zu begehen.

Die Unterlassungserklärung stellt eine Willenserklärung dar. Diese Willenserklärung ist auf den Abschluss eines Unterlassungsvertrages mit der Unterlassungsgläubigerin Warner Bros. Entertainment GmbH gerichtet. Der entstandene Vertrag gilt als Dauerschuldverhältnis. Dies bedeutet, dass die BGB - Verjährungsvorschriften hier keine Anwendung finden und für die Geltungsdauer des Vertrages überhaupt nicht relevant sind. Daraus folgt, dass die abgegebene Unterlassungserklärung Sie für die Dauer Ihres gesamten Lebens bindet, s. hierzu auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2012 (Az. V ZR 122/11).

Sofern Sie als Täter oder Störer haften, müssen Sie eine Unterlassungserklärung abgeben. Verweigern Sie die Unterlassungserklärung, können die Rechtsanwälte Waldorf Frommer gegen Sie ein äußerst kostenintensives Gerichtsverfahren einleiten.

Der Waldorf Frommer - Abmahnung liegt regelmäßig eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Beachten Sie: Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer können von Ihnen nicht verlangen, dass Sie die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Selbst wenn die Forderung berechtigt ist, besteht nur ein Anspruch auf Abgabe einer „rechtlich zufriedenstellenden Unterlassungserklärung“, vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12. Da die Rechtsanwälte Waldorf Frommer ihre Unterlassungserklärung stets ausschließlich zu Gunsten der Warner Bros. Entertainment GmbH formulieren, empfiehlt sich die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung. Eine modifizierte Unterlassungserklärung stellt kein Schuldeingeständnis, dar, sie verspricht lediglich in Zukunft die Urheberechtsverletzung an der US-Serie „The Middle“ zu unterlassen.

Ob und in welcher Höhe Forderungen der Warner Bros. Entertainment GmbH bestehen, sollte stets durch einen fachkundigen Rechtsanwalt geprüft werden. Möglicherweise kann die Forderung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer abgewehrt werden.
Wir sind seit einiger Zeit dazu übergegangen, immer mal wieder von unserer Rechtsanwaltskanzlei erstrittene Urteile mit Filesharing im Volltext online zu stellen, damit sich Betroffene entsprechend informieren können.

Darüber hinaus bieten wir unter der Berliner Festnetznummer 030 / 323 015 90 die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung an.

Sofern Sie von einer Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für die US-Serie „The Middle“ betroffen sind, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Wir würden uns freuen, wenn wir auch Sie unterstützen können.

Sievers &Collegen
- Rechtsanwaltskanzlei -


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