Wann ist Homeoffice Pflicht, und wann nicht? Tipps für Arbeitnehmer

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer, Stand Anfang Mai 2021, beim Homeoffice? Wann darf der Arbeitgeber Homeoffice vorschreiben, wann darf er das nicht? Wie wehrt sich der Arbeitnehmer am besten gegen Verstöße des Arbeitgebers beim Thema Homeoffice? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten, wo sich die Arbeit ins Homeoffice sinnvollerweise verlagern lässt, bei den meisten Bildschirmarbeitsplätzen etwa.

Der Gesetzgeber hat keine allgemeine Homeofficepflicht für Arbeitnehmer geschaffen; das Gesetz verpflichtet lediglich den Arbeitgeber, Homeoffice bei entsprechenden Tätigkeiten anzubieten.

Daher: Es gibt keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, das Homeoffice-Angebot des Arbeitgebers anzunehmen. Es sei denn: Der Arbeitnehmer hat sich im Arbeitsvertrag oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber dazu verpflichtet.

Allerdings ist zweifelhaft, ob, inwieweit und wie lange solche Vereinbarungen gültig sein können, denn Homeoffice-Vereinbarungen greifen regelmäßig auch in die grundgesetzlich geschützten Rechte Dritter ein, nämlich in die der Mitbewohner des Arbeitnehmers.

Daneben gibt es noch ungeklärte Fragen im Hinblick auf den Datenschutz und inwieweit der Arbeitnehmer auf sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung in den gängigen Homeoffice-Vereinbarungen wirksam verzichten konnte.

Mit solchen Fragen werden sich in Zukunft wohl die Berufungsgerichte, das Bundesarbeitsgericht und die Verfassungsgerichtsbarkeit beschäftigen; aktuell gehe ich aber davon aus, dass die Arbeitsgerichte solche Vereinbarungen eher gutheißen werden.

Deshalb darf der Arbeitgeber Homeoffice derzeit grundsätzlich nur im Fall einer entsprechenden individuellen Vereinbarung verbindlich vorschreiben.

Weigert sich der Arbeitnehmer dann, ins Homeoffice zu gehen, verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, und der Arbeitgeber hat das Recht, ihn dafür abzumahnen und ihm, falls er das Homeoffice trotz Abmahnung nachhaltig ablehnt, gegebenenfalls wirksam zu kündigen.

Arbeitnehmertipp: Im Zweifel sollte man eine Homeofficepflicht gerichtlich feststellen lassen, bevor man sich einer Homeoffice-Anordnung des Arbeitgebers widersetzt: Zu groß ist die Gefahr, seinen Arbeitsplatz zu verlieren.

Im Fall einer Kündigung rate ich Arbeitnehmern meist zu einer Kündigungsschutzklage, jedenfalls falls das Kündigungsschutzgesetz gilt, und noch mehr, falls man auch noch Rechtsschutzversichert ist. Nur so lässt sich der Job vielleicht doch noch retten; jedenfalls erreicht man vor dem Arbeitsgericht regelmäßig eine, oft überraschend hohe, Abfindung.

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