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Wann kann der Arbeitgeber Urlaub einseitig anordnen? Unter welchen Voraussetzungen kann er Betriebsferien anordnen?

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Wie viele Themen im Urlaubsrecht, ist auch diese Frage nicht einfach mit ja oder nein zu beantworten und teils nicht klar geregelt oder streitig.

  1. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber (m/w) nach § 7 Bundesurlaubsgesetz die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers (m/w) zu berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er jeweils verpflichtet ist, mit dem Arbeitnehmer die zeitliche Festlegung des Urlaubs zu besprechen. Wenn der Arbeitgeber Urlaub einseitig anordnet, ist die Reaktion des Arbeitnehmers maßgeblich. Ist der Arbeitnehmer mit der Anordnung des Urlaubs nicht einverstanden, so muss er dies gegenüber dem Arbeitgeber äußern und den angeordneten Urlaub ablehnen. Dies sollte er auch zügig machen. Wenn er nämlich zunächst auf die Anordnung nicht reagiert und erst zu einem späteren Zeitpunkt diese ablehnt und beispielsweise einen alternativen Urlaubswunsch vorbringt, so kann dies als rechtsmissbräuchlich gewertet werden. Es gibt insoweit keine genaue Frist, wann sich der Arbeitnehmer hierzu äußern muss. Dies hängt immer vom Einzelfall ab. Es sollte unverzüglich sein.
  2. Wenn ein Arbeitnehmer einer vom Arbeitgeber einseitig vorgenommenen Urlaubszuteilung nicht rechtzeitig widerspricht, so gilt dieser Urlaub als rechtmäßig zugeteilt.
  3. Wenn ein Arbeitnehmer einer vom Arbeitgeber einseitig vorgenommenen Urlaubszuteilung rechtzeitig widerspricht, dann sind die anderweitigen Wünsche des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen. Was dies genau bedeutet, hängt auch wieder vom Einzelfall ab. Es ist arbeitsrechtlich noch nicht abschließend geklärt, wann genau ein Arbeitgeber den Urlaub gegen den Willen des Arbeitnehmers einseitig anordnen kann. Ein wesentlicher Aspekt ist insoweit, ob dringende betriebliche Gründe bei dem Arbeitgeber für die einseitige Anordnung vorliegen. Ob ein pandemiebedingter Lockdown (wenn keine Kurzarbeit vereinbart wurde) ein solcher dringender betrieblicher Grund ist, ist ebenfalls streitig. Betriebsbedingte Gründe, die den Arbeitgeber zu einer einseitigen Urlaubsanordnung gegen den Willen des Arbeitnehmers berechtigen, müssen besonders gewichtig sein. Dies können beispielsweise betriebsorganisatorische Belange sein. Hierzu gehört z.B. auch die Anordnung von Urlaub am Ende des Bezugszeitraums, um einem Verfall des Urlaubs vorzubeugen.
  4. Wenn in dem Betrieb eine Arbeitnehmervertretung besteht, so ist deren Mitbestimmung bei der Urlaubsgewährung zu berücksichtigen. Hierdurch ist es für den Arbeitgeber im Ergebnis schwieriger, einseitig gegen den Willen des Arbeitnehmers Urlaub anzuordnen.
  5. Gleiches gilt für die Anordnung von Betriebsferien durch den Arbeitgeber. In einem Betrieb, in dem eine Arbeitnehmervertretung besteht, ist die Anordnung von Betriebsferien mitbestimmungspflichtig.
  6. In betriebsratslosen Betrieben ist die Anordnung von Betriebsferien einseitig durch den Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Für die Betriebsferien müssen betriebstechnische bzw. branchenbezogene Gründe sprechen (Beispiel: Die Schließung einer Arztpraxis während der Sommerferien oder die Schließung einer Gaststätte außerhalb der Saison). Betriebsferien mit verpflichtender Urlaubsnahme müssen von dem Arbeitgeber mit ausreichendem Vorlauf angekündigt werden, so dass die Arbeitnehmer ihre Urlaubsplanung darauf ausrichten können. Außerdem müssen den Arbeitnehmern genügend Resturlaubstage zur freien Verfügung verbleiben. Das BAG geht insoweit davon aus, dass ein Arbeitnehmer noch zwei Fünftel seines Urlaubsanspruchs frei nehmen können muss.

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