Verjährung im Bußgeldverfahren?

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Grundsätzlich beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG bis zum Erlass des Bußgeldbescheides drei Monate, danach sechs Monate. Die Frist der Verfolgungsverjährung kann jedoch durch Handlungen des § 33 OWiG unterbrochen werden und von neuem beginnen. 

Die zunächst dreimonatige Verjährungsfrist einer begangenen Ordnungswidrigkeit wird nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG durch die automatisiert veranlasste Übersendung eines Anhörungsbogens an den Betroffenen unterbrochen und zugleich erneut in Gang gesetzt. Ist auf der Anhörung unter einer fehlerhaften Anschrift – z.B. unter der Angabe einer falschen Hausnummer – angeordnet worden und geht der Anhörungsbogen dem Betroffenen deshalb nicht zu, hindert dies die Verjährungsunterbrechung nicht. Maßgeblich für die Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG ist die lediglich die Anordnung der Anhörung (vgl. BGHSt 25, 6; KG, Beschlüsse vom 21. August 2018 – 3 Ws (B) 185/18 –, juris und 28. Juni 2017 – 3 Ws (B) 148/17 –; OLG Hamm VRS 112, 46; BayObLG VRS 105, 301; OLG Frankfurt NJW 1998, 1328; OLG Stuttgart VRS 94, 456; Gürtler in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 33 Rdn. 6a, 10; Ellbogen in Karlsruher Kommentar, OWiG 5. Aufl., § 33 Rdn. 23). Der Gesetzgeber hat damit den Unterbrechungstatbestand allein an ein Internum der Bußgeldbehörde geknüpft. Wird der Anhörungsbogen an eine unzutreffende Adresse gerichtet, führt dies nur dann nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung, wenn der anordnende Beamte wusste, dass der Betroffene den Anhörungsbogen nicht erhalten werde  

Der oftmals erhobene Einwand der Betroffene sei infolge der falschen Melde- und Wohnanschrift nicht ausreichend individualisiert, greift nicht (vgl. KG, Beschl. v. 18.08.2020 – 3 Ws (B) 152/20). Die verjährungsunterbrechende Wirkung der angeordneten Anhörung wird hierdurch nicht in Frage gestellt, denn die Identität des Betroffenen kann in der Regel aus den weiteren Umständen – Vor- und Zuname, Wohnort, Straße, Geburtsdatum – zweifelsfrei abgeleitet werden (vgl. BGHSt 42, 283; OLG Hamm VRS 74, 121; BayObLG NZV 2003, 588). 

Auch eine auf der fehlerhaften Anschrift erfolgte vorläufigen Verfahrenseinstellung wegen Abwesenheit des Betroffenen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG unterbricht im Folgenden regelmäßig die Verfolgungsverjährung.  

Die verjährungsunterbrechende Wirkung einer vorläufigen Verfahrenseinstellung wegen Abwesenheit des Betroffenen wird nämlich selbst dann ausgelöst, wenn die Annahme der Abwesenheit auf einem Irrtum der Behörde beruht, der hätte vermieden werden können. (KG, Beschluss vom 21. August 2018 a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. September 2018 – 2 Rb 7 Ss 498/18 –, BeckRS 2018, 25542; OLG Bamberg NStZ 2008, 532; BayObLG VRS 58, 389). Denn die enumerative Aufzählung der verjährungsunterbrechenden Handlungen in § 33 OWiG dient nämlich der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, weshalb im Rahmen der gerichtlichen Verfahren grundsätzlich keine Einzelfallprüfung erfolgt, ob die jeweilige Unterbrechungshandlung objektiv tatsächlich geboten war. Eine Unterbrechungswirkung tritt nur dann nicht ein, wenn es sich um eine die bloße Untätigkeit verdeckende Scheinmaßnahme handelt (BGH NStZ 1985, 545; KG, Beschluss vom 21. August 2018). 

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