Was ist der "dritte Weg" der Erbauseinandersetzung?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Raus aus der Erbengemeinschaft
 
Zu einer Erbengemeinschaft kommt es immer dann, wenn es aufgrund eines Erbfalls mehr als einen Erben gibt. Häufig kommt es in Erbengemeinschaften zu Unstimmigkeiten. Dies liegt in der Natur der Sache. Denn in einer Erbengemeinschaft müssen immer alle Erben einer Meinung sein und an einem Strang ziehen. Dies ist oftmals schwer. Der ein oder andere Miterbe hat in vielen Fällen andere Vorstellungen als der Rest der Erbengemeinschaft. Der eine Miterbe ist nur daran interessiert, seinen Anteil möglichst schnell zu Geld zu machen, der andere Miterbe möchte, sei es aus Sentimentalität oder aus sonstigen Gründen, die Erinnerung an den Verstorbenen hochhalten und deshalb das Erbe erhalten.
 
Wollen oder müssen sich die Miterben trennen, so muss dies nicht immer durch Teilung oder Verkauf des Nachlasses oder Übertragung von Erbteilen geschehen.
 
2. Abschichtung, der sogenannte "dritte Weg"
 
Möglich ist es auch im Wege der Abschichtung eine Veränderung in der Zusammensetzung der Erbengemeinschaft herbeizuführen. Die Erbengemeinschaft wird dann in Bezug auf einen bestimmten Miterben beendet. Der Anteil des ausscheidenden Miterben wächst den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Erben kraft Gesetzes an.
 
Bestand die Erbengemeinschaft zuvor ohnehin nur aus zwei Erben und scheidet einer davon im Wege der Abschichtung aus, so wird der verbleibende Erbe Alleineigentümer des Nachlasses. Mit dem Ausscheiden des zweiten Erben ist die Erbengemeinschaft beendet, wenn sie zuvor ohnehin nur aus zwei Miterben bestand. Bestand die Erbengemeinschaft aus mehr als zwei Erben und scheidet nur einer aus oder so viele Miterben, dass zumindest zwei Miterben übrigbleiben, besteht die Erbengemeinschaft weiterhin fort.
 
3. Formfreiheit
 
Aus Beweisgründen sollte, auch wenn die Abschichtung formfrei möglich ist, eine schriftliche Abschichtungsvereinbarung getroffen werden. Auch dann, wenn ein Grundstück oder eine Immobilie zum Nachlass gehört, ist die Abschichtung Vereinbarung formfrei zulässig, auch in diesem Falle muss die Abschichtungsvereinbarung nicht notariell beurkundet werden. Dies mag erstaunen, da üblicherweise Rechtsgeschäfte, bei denen es (auch) um Immobilien geht, der notariellen Beurkundung bedürfen.
 
4. Ausnahme von der Formfreiheit
 
Eine Ausnahme von der Formfreiheit besteht dann, wenn der ausscheidende Erbe als Gegenleistung zum Beispiel eine Immobilie, ein Grundstück oder einen GmbH-Anteil übertragen bekommt in diesen Fällen, muss dann doch zwingend die notarielle Beurkundung erfolgen, weil für derartige Rechtsgeschäfte und den ihrer Übertragung zu Grunde liegenden Sachverhalten zwingend die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist.
 
Erhält der durch Abschichtung ausscheidende Erbe als Gegenleistung dafür nur zum Beispiel Geld oder einen Gegenstand, für dessen Übertragung zwingend keine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, zum Beispiel das teure Speiseservice oder die alte Standuhr, bleibt es bei der Formfreiheit.
 
5. Eintragungen im Grundbuch
 
Gehört zum Nachlass ein Grundstück oder eine Immobilie, müssen alle Miterben an der Berichtigungsbewilligung des Grundbuchs mitwirken. Lediglich die Unterschriften der Miterben unter die Abschichtungsvereinbarung müssen notariell beglaubigt werden. Einer notariellen Beurkundung bedarf es hierzu nicht.
 
6. Erbschein
 
Durch die Abschichtung wird der ursprüngliche Erbschein, der den Miterben noch aufführt, der durch Abschichtung die Erbengemeinschaft nunmehr verlässt, nicht unwirksam. Die Abschichtung ändert an der Richtigkeit des Erbscheins nichts. Der Erbschein stellt nämlich nur auf die ursprüngliche Erbenstellung ab, befasst sich jedoch nicht damit, ob und wie die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird oder ob ein Miterbe durch Abschichtung aus ihr ausscheidet.
 
7. Kosten
 
Die Abschichtung ist die kostengünstigste Möglichkeit, des Ausscheidens eines Miterben aus einer Erbengemeinschaft.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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