Was ist ein Ersatzerbe? Was passiert, wenn mein Erbe vor mir stirbt?

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Wenn Sie sich mit der schwierigen Aufgabe beschäftigen, Ihren Nachlass zu regeln und ein Testament schreiben, gehen Ihnen wahrscheinlich viele Fragen durch den Kopf. Dies ist richtig und wichtig, denn nach Ihrem Tod kann Sie keiner mehr danach fragen, wie Sie sich die Verteilung Ihres Nachlasses vorgestellt haben. Deshalb ist es absolut wichtig, dass Sie Ihren letzten Willen möglichst genau und rechtlich präzise darstellen, damit nachher keine Zweifel mehr bestehen und Ihr Nachlass und Ihre Familie nicht durch Erbschaftsstreitigkeiten belastet werden.

Wichtig ist aber auch, für den Fall vorzusorgen, in dem nicht alles so läuft wie geplant. Ihr letzter Wille, sollte möglichst alle Eventualitäten abdecken, Sie müssen um die Ecke denken.

Eine solche Frage wäre zum Beispiel:

Was soll mit Ihrem Nachlass geschehen, wenn derjenige, den Sie als Erben eingesetzt haben, vor Ihnen verstirbt?

Diese Frage können Sie in Ihrem Testament durch die Einsetzung eines Ersatzerben beantworten.

Der Ersatzerbe ist diejenige Person, die den Nachlass erhalten soll, wenn der eigentliche Erbe nicht mehr als Erbe zur Verfügung steht, weil er beispielsweise selbst schon verstorben ist oder das Erbe ausgeschlagen hat.

Warum brauche ich einen Ersatzerben?

Die Situation, in der Ihr eigentlicher Erbe ausfällt und Sie einen Ersatzerben benötigen, kann aus vielen Gründen entstehen.

  • Der Erbe kann zum Beispiel vor Ihrem Tod versterben,
  • er kann das Erbe ausschlagen (§ 1953 BGB) oder
  • sich als erbunwürdig (§ 2344 BGB) herausstellen.
  • Es kann auch sein, dass seine Erbeinsetzung wirksam angefochten (§§ 2078ff. BGB) wird.

Was passiert wenn ich keinen Ersatzerben eingesetzt habe?

Wenn Sie keinen Ersatzerben eingesetzt haben, sind zwei Situationen zu unterscheiden. Sind mehrere Erben vorhanden, oder wurde nur ein Erbe eingesetzt?

Haben Sie mehrere Personen in Ihrem Testament bedacht und fällt einer dieser Erben weg, dann erhöht sich der Erbteil der anderen Personen entsprechend ihres Erbteils („Anwachsung“ gemäß § 2094 BGB).

Haben Sie nur eine Person als Erben bedacht und fällt diese ohne Ersatzerben weg, dann muss das Testament zunächst ausgelegt werden. Hierbei sind wiederum drei Fälle voneinander zu unterscheiden. Sie haben einen Nachkommen bedacht, Sie haben einen anderen Verwandten (keinen Nachkommen) bedacht oder Sie haben eine Person bedacht, die nicht mit Ihnen verwandt ist.

Kein Ersatzerbe – gesetzliche Erbfolge!

Wenn das Nachlassgericht Ihren letzten Willen nicht dahingehend auslegen kann, dass Sie einen Ersatzerben einsetzen wollten, dann tritt an die Stelle Ihres Testaments die gesetzliche Erbfolge.


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