Was kostet ein Rechtsanwalt?

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Ein Rechtsanwalt ist viel zu teuer für die paar Briefe. Am Ende zahl ich mehr für den Anwalt als ich gewonnen habe. 

Diese Gerüchte halten sich hartnäckig. Aber was bekommt ein Rechtsanwalt tatsächlich gezahlt und wie setzen sich die Kosten zusammen.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Ein Rechtsanwalt wird grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bezahlt. Nach dieser gesetzlichen Regelung richtet sich das Honorar des Rechtsanwalts nicht nach dem Umfang der getanen Arbeit, sondern nach dem Streitwert. Die Gebührenordnung ist öffentlich und kann im Internet eingesehen werden.

Beispiel

Wenn Sie daher zum Beispiel den Rechtsanwalt mit der Rückzahlung Ihrer eingezahlten Kaution in Höhe von 1.500 € beauftragen, fallen insgesamt 127 € für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes an. Unerheblich wie oft geschrieben oder telefoniert wird.

Wenn Sie jedoch aus einem Verkehrsunfall oder Behandlungsfehler ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € fordern möchten, so zahlen Sie an den Rechtsanwalt für die außergerichtliche Tätigkeit 1.279 €, auch wenn viel weniger Briefe geschrieben wurden als bei der vorher genannten Rückzahlung der Mietkaution.

Gebührenvereinbarung

Abweichend von der gesetzlichen Regelung kann mit dem Rechtsanwalt eine Gebührenvereinbarung abgeschlossen werden. Hierbei wird entweder ein Festpreis vereinbart oder eine stundengenaue Abrechnung. Hier ist jedoch Vorsicht walten zu lassen. Bei einer Stundenabrechnung wird jede Tätigkeit, jeder Anruf und jede Beratung genau abgerechnet. Der Stundenlohn liegt bei mindestens 150 €.

Auch wenn eine Abrechnung nach dem Vergütungsgesetz ungerechter oder höher erscheint, so ist diese doch transparenter. Es ist von Anfang an klar, welche Kosten auf Sie zukommen. Überlegen Sie sich daher, welcher Weg für Sie am besten ist.

Rechtsschutzversicherung

Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, so wird von dieser die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG übernommen. Sobald daher eine Deckungszusage vorliegt, sind Sie von allen Kosten befreit, bis auf die mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung.

Beratungshilfeschein

Wenn Sie über nicht genügend Einkommen verfügen, um einen Rechtsanwalt bezahlen zu können, können Sie einen Beratungshilfeschein beantragen. Dieser muss vor der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts beim zuständigen Amtsgericht, das Amtsgericht, an dem Sie wohnen, beantragt werden. Hier fallen sodann lediglich 15 € für Sie an. Der Rechtsanwalt kann seine Kosten gegenüber dem Amtsgericht geltend machen.

Erstattung der Kosten bei Obsiegen

Sofern Sie einen Anspruch geltend machen und hiermit im Recht sind, hat die Gegenseite die Kosten des Rechtsanwalts zu tragen. Obsiegen Sie teilweise werden die Kosten prozentual nach dem Teil des Obsiegens getragen. Anders ist es jedoch, wenn Sie in Anspruch genommen werden. Wenn Ihnen gegenüber eine Forderung geltend gemacht wird, Sie nehmen sich einen Anwalt und der Anspruch hat keinen Erfolg, so werden Ihre Kosten im außergerichtlichen Verfahren nicht von der Gegenseite getragen. Nach der steten Rechtsprechung liegt ein sich Verteidigen müssen im allgemeinen Lebensrisiko, sodass die Kosten nicht wiederverlangt werden können. Im gerichtlichen Verfahren hingegen werden die Kosten -egal ob Kläger oder Beklagter – prozentual nach dem Obsiegen aufgeteilt.

Lassen Sie sich vor der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts über die Kosten beraten, sodass Ihnen keine bösen Überraschungen blühen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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