Was muss man im Erbfall beachten? Wichtige Vorschriften rund um Erben, Enterben und Pflichtteil

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Muss ich überhaupt ein Testament machen? 

Um das herauszufinden, sollten Sie zunächst ermitteln, wie die gesetzliche Erbfolge ohne Testament oder Erbvertrag abläuft. Nur wenn Sie Ihr Erbe anders regeln möchten, machen Sie sich besser frühzeitig Gedanken über die verschiedenen Möglichkeiten, um eventuellen Erbschaftsstreitigkeiten vorzubeugen.

Gesetzliche Erbfolge

Wenn der Erblasser weder Testament noch Erbvertrag hinterlassen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Das heißt, es erben ausschließlich nahe Angehörige eines Verstorbenen. Dazu zählen sein Ehegatte, die Kinder, Enkel, Eltern und Geschwister. Doch all diese Personen haben nicht gleichzeitig einen Anspruch auf das Erbe. Dieser bestimmt sich nach einer Rangfolge zwischen den verschiedenen Ordnungen.

Geregelt ist diese Rangfolge in folgenden Paragraphen:

  • § 1924 BGB Kinder, Enkelkinder etc.
  • § 1925 BGB Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen
  • §§ 1926 bis 1930 BGB Großeltern und ferne Verwandte

Hierüber kann ich Sie im Einzelfall umfassend beraten.

Ehegattenerbrecht

Ehepartner sind zwar nicht gesetzlich mit dem Verstorbenen verwandt, erben aber gemäß

§§ 1931 und 1932 BGB. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Ehe zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch besteht.

Das Ehegattenerbrecht erlischt gemäß § 1933 BGB mit rechtskräftiger Scheidung oder wenn zum Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Die Scheidungsvoraussetzungen sind in § 1565 BGB geregelt.

Wie viel der überlebende Ehegatte erbt, hängt vor allem vom Güterstand ab. Die meisten Eheleute haben keinen Ehevertrag geschlossen. Für sie gilt deshalb der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB).

Für diese Ehen gilt als Faustregel: Der überlebende Ehegatte erbt 1/2.

Dies ergibt sich aus § 1931 Abs. 1 BGB (erstes 1/4) und aus § 1931 Abs. 3 in Verbindung mit § 1371 Abs. 1 BGB (zweites 1/4).

Wie viel der überlebende Ehegatte tatsächlich erbt, hängt von vielen weiteren Faktoren wie dem Güterstand, dem Vermögenserwerb während der Ehe, der Anzahl der miterbenden Kinder etc. ab. Bei durchschnittlichen Nachlässen lassen sich solche Fragen aber schnell und unkompliziert im Rahmen einer Erstberatung klären.

Testament

Wenn Sie schon zu Lebzeiten festlegen möchten, wer Ihr Erbe werden soll, sollten Sie sich ebenfalls juristischen Rat suchen, um die Rechtswirksamkeit des Testaments zu gewährleisten. Denn oft werden Testamente aufgesetzt, die anhand formeller oder inhaltlicher Fehler von Erben angefochten werden können. Die wichtigste Formvorschrift für eigenhändige Testamente ist

§ 2247 BGB: Das Testament muss eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein.

Weitere Formvorschriften wie die Angabe des genauen Datums und des Ortes sowie die vollständige Unterschrift führen nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit eines Testaments. Sie führen aber immer dann zu Schwierigkeiten, wenn mehrere Testamente auftauchen, die sich dann auch noch widersprechen.

Sie sollten auf jeden Fall im Testament nicht nur einzelne Gegenstände an Ihre Erben verteilen sondern namentlich aufführen, wer Erbe sein soll.

Tipp zur Verwahrung des Testaments

Selbst das beste Testament ist nichts wert, wenn es so gut versteckt wurde, dass man es im Todesfall nicht oder erst Jahrzehnte später findet. Wir können auf Wunsch veranlassen, dass Ihr Testament im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert und amtlich verwahrt wird.

Einzelheiten zum Zentralen Testamentsregister erhalten Sie unter www.testamentsregister.de

Wer sein Testament durch einen Notar beurkunden lässt, hat hierfür zwar Notargebühren nach dem Wert seines Vermögens zu bezahlen, dafür spart er später seinen Erben den Aufwand und die Kosten eines Erbscheinsverfahrens, denn das notarielle Testament gemeinsam mit dem Testamentseröffnungsprotokolls des Nachlassgerichtes wird in der Regel sowohl vom Grundbuchamt als auch den Banken als Erbnachweis akzeptiert.

Erbvertrag

Eine weitere Möglichkeit, die Erbfolge verbindlich zu regeln, ist der Erbvertrag.

Wenn es z. B. um die Pflege einer Person geht, kann diese Pflegeleistung vertraglich geregelt werden. Gleichzeitig kann sich der Erblasser verpflichten, sein Vermögen oder einen bestimmten Teil davon an die Pflegeperson zu vererben.

Ein Erbvertrag muss immer durch einen Notar beurkundet werden, da der Erblasser über die im Erbvertrag geregelten Gegenstände keine neue Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel durch Testament oder Erbvertrag) treffen darf.

Erbverträge sind auch gut geeignet, wenn sich nicht verheiratete Partner sich bzw. ihre Kinder gegenseitig verbindlich bedenken wollen.

Achtung

Nicht verheiratete Partner zahlen bei einer Erbschaftssumme über 20.000 € eine Erbschaftssteuer von mindestens 30 % des darüber hinausgehenden Nachlasses!

Insbesondere bei Vermögen über 20.000 € sollten Sie sich zur Testamentsplanung immer auch steuerrechtlich beraten lassen.

Gemeinschaftliches Testament / Berliner Testament

Verheiratete Eheleute oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz haben neben dem notariellen Erbvertrag auch die Möglichkeit, vergleichbare Regelungen durch ein gemeinschaftliches Testament, oft auch als Berliner Testament bezeichnet, zu regeln.

Das gemeinschaftliche Testament können gemäß § 2265 BGB nur Ehegatten errichten. Dies kann, wie beim einfachen Testament, auch handschriftlich erfolgen.

Faustregel: Einer der Ehegatten schreibt das Testament per Hand und beide unterschreiben.

Die Formvorschriften im Einzelnen sind in § 2267 BGB geregelt.

Tipp

Der Ehegatte, der das gemeinschaftliche Testament mit unterschreibt, sollte nicht nur Ort, Datum und Unterschrift unter das gemeinschaftliche Testament setzen sondern vorsorglich auch einen Satz aufschreiben wie z. B.:

„Dieses Testament soll auch mein Wille sein.“.

Damit werden Argumente verhindert, dass man ja gar nicht gewusst habe, was man dort unterschrieben hat.

Bei Testamenten von Ehegatten, Lebenspartnern, nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Patchwork-Ehe oder nichtehelichen Kindern sollten Sie zur Absicherung Ihres Partners und Ihren Kindern immer eine fachkundige Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht einholen.

Pflichtteil

Kinder, Enkel, Eltern oder Ehepartner des Erblassers können gemäß § 2303 BGB Pflichtteilsanprüche geltend machen, auch wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden. Damit soll gesichert werden, dass sie nicht komplett von der Erbfolge ausgeschlossen werden und leer ausgehen. Dagegen haben Geschwister kein Pflichtteilsrecht.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch gegen den Erben und beträgt 50 % vom Wert des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Innerhalb von drei Jahren nach dem Tod des Erblassers können Pflichtteilsberechtigte ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass die Verjährungsfrist am 31. Dezember des Jahres beginnt, in welchem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat und nicht schon mit dem Tod des Verstorbenen.

Pflichtteilsergänzung

Gibt es nur deshalb nichts oder nur sehr wenig zu erben, weil der Verstorbene Haus, Hof oder Geld schon zu Lebzeiten verschenkt hat, können den oben genannten Pflichtteilsberechtigten so genannte Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen.

Vereinfacht ausgedrückt werden diese Ansprüche so berechnet, als wäre der verschenkte Gegenstand noch im Nachlass vorhanden und dann werden aus diesem fiktiven Nachlass die Pflichtteilsergänzungsansprüche ermittelt.

Die Quote des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist genauso hoch wie die Pflichtteilsquote.

Soweit sich nicht genug Vermögen im Nachlass befindet, können sich Pflichtteilsergänzungsansprüche auch direkt gegen den Beschenkten richten.

Achtung

Anders als beim Pflichtteilsrecht beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Beschenkten gemäß § 2332 Abs. 1 BGB bereits mit dem Erbfall und endet somit genau drei Jahre nach dem Tod des Erblassers!

Besonders schwierig ist die genaue Wertberechnung insbesondere bei Firmenbeteiligungen, Grundstücken oder bei Kunstwerken. Wer hier auf eine Bewertung durch einen Sachverständigen verzichtet, verschenkt in vielen Fällen bares Geld.

Dieser Rechtstipp soll Ihnen einen ersten Überblick über ausgewählte Rechtsprobleme des Erbrechts bieten und ist nach dem Rechtsstand vom 4. Juli 2018 für Erbfälle nach deutschem Recht verfasst.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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