Was tun bei Kündigung?

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Ein Rechtstipp für gekündigte Arbeitnehmer von Dr. jur. Solveig Meier, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht (Kanzlei Gutzeit, Hix & Dr. Meier, Baunatal bei Kassel)

Nach unserer Erfahrung spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Kündigung unwirksam ist. Es gibt die vielfältigsten Gründe dafür.

Zum einen können Kündigungen gegen das Kündigungsschutzgesetz verstoßen. Bei betriebsbedingten Kündigungen ist das z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber die Sozialauswahl nicht beachtet hat, d. h. ein anderer Kollege weniger schutzwürdig ist als Sie und daher an Ihrer Stelle gekündigt hätte werden müssen. Weniger schutzwürdig ist ein Kollege oftmals, wenn er z. B. jünger ist als Sie, kürzer beschäftigt ist und keine Kinder hat.

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist in der Regel unwirksam, wenn keine wirksame Abmahnung vorausgegangen ist. Die Betonung liegt hier auf „wirksamer Abmahnung“. In der Praxis werden ca. 50 % unwirksame Abmahnungen ausgesprochen, mit der Folge, dass die Kündigung schon allein aus diesem Grund unwirksam wäre.

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist regelmäßig unwirksam, wenn davon auszugehen ist, dass sich Ihr Gesundheitszustand im Laufe der nächsten 2 Jahre verbessert oder Sie sogar gesund werden. Maßgeblich für den Beginn dieser Zweijahresfrist ist der Zugang der Kündigung.

Es kommen aber noch weitere Gründe dafür in Betracht, dass eine Kündigung unwirksam sein kann, beispielsweise bei einer Schwangeren, bei einem Mitglied des Betriebsrats oder bei einem Schwerbehinderten. All diese Personengruppen sind besonders durch das Gesetz geschützt.

Auch in formaler Hinsicht können dem Arbeitgeber bei dem Ausspruch der Kündigung sehr viele Fehler unterlaufen, z. B. wenn ein Dienstvorgesetzter unterschrieben hat, der gar nicht zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt ist. In diesem Falle hätte eine Vollmacht des Arbeitgebers, z. B. Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied, beigefügt werden müssen. Fehlt diese Originalvollmacht, kann die Kündigung zurückgewiesen werden.

Die Erfolgsaussichten für Arbeitnehmer, sich gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen, sind daher viel besser als von der Bevölkerung im Allgemeinen angenommen. Nach unserer Erfahrung ist es so, dass bei fast jeder Kündigung irgendetwas nicht stimmt. Eine Vielzahl von Kündigungsschutzprozessen wird daher von uns gewonnen oder zumindest eine Abfindung gezahlt.

Achtung:

Sie haben nicht viel Zeit, sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen. Die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht beträgt nur 3 Wochen.

Wenn fristgerecht Klage beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, findet aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes der Gütetermin innerhalb eines Monats statt. Für Sie bedeutet das, der Kündigungsrechtsstreit kann bereits nach 1 Monat abgeschlossen sein und Sie können sich nach vorne orientieren.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen haben wir schon vielen Arbeitnehmern in Kündigungssituationen geholfen. Ihnen zuhören, gemeinsam nachdenken und Lösungswege für Sie erarbeiten, ist eine Selbstverständlichkeit für uns.

Setzen Sie sich – ganz unverbindlich – mit unserer Kanzlei in Verbindung und schildern uns Ihren Fall. Sie bekommen eine individuelle Ersteinschätzung der Rechtslage, Ihrer Möglichkeiten und Chancen.

Sie brauchen sich wegen der Kosten für die Erstberatung keine Sorgen zu machen. Sollte sich nämlich gleich im ersten Gespräch herausstellen, dass es in Ihrem speziellen Fall leider keinen Sinn macht, rechtlich etwas zu unternehmen, werden wir Ihnen auch keine Kosten in Rechnung stellen. Sollten Sie sich nach der Erstberatung allerdings für den Klageweg entscheiden, werden wir uns nach besten Kräften für Sie einsetzen.

Dr. jur. Meier

Rechtsanwälte Gutzeit, Hix & Dr. Meier

Baunatal bei Kassel


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