Wie berechnet sich der Provisionsanspruch bei Krankheit, Urlaub oder Freistellung?

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In Fällen von Krankheit und Urlaub entsteht nicht selten Streit über die Frage, in welchem Umfang dem aus diesen Gründen vorübergehend abwesenden Vertriebsmitarbeiter Provisionszahlungen als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz (EZFG) bzw. als Urlaubsentgelt nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zustehen. 

Wer als Arbeitnehmer provisionsberechtigt ist, hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf Gewährung bezahlten Urlaubs. 

Da nach § 4 EZFG die im Krankheitsfall zu zahlende Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip zu berechnen ist, ist darauf abzustellen, welche Provisionen der Arbeitnehmer verdient hätte, wäre er nicht erkrankt. Hierzu enthält § 4 Abs. 1a Satz 2 EFZG eine auf erfolgsabhängige variable Vergütungsbestandteile zugeschnittene Sonderregel. Danach ist bei einer ergebnisabhängigen Vergütung der vom Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit „erzielbare Durchschnittsverdienst“, d. h. der von ihm zu erzielende Provisionsdurchschnitt zugrunde zu legen. Insofern ist eine sachgerechte Schätzung unter Berücksichtigung vergangener Zeiträume vorzunehmen. Bei jahreszeitlichen Umsatzschwankungen sind der Vormonat oder die letzten 3 Vormonate als Grundlage für die Schätzung meist ungeeignet. Richtiger ist es in solchen Fällen, den Provisionsdurchschnitt der letzten 12 Monate zugrunde zu legen. 

Anders als nach dem EZFG bemisst sich die Höhe des Urlaubsentgelts nach dem Durchschnittsgehalt, das der Arbeitnehmer während der letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsbeginn bezogen hatte (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Der vom Arbeitgeber als Teil des Urlaubsentgelts fortzuzahlende Provisionsausfall ist daher auf der Grundlage der Vergütung der letzten 13 Wochen zu berechnen.

Sofern der Arbeitsvertrag keine Regelungen zur Berechnung von Provisionsansprüchen bei Freistellung enthält, dürften die obigen Grundsätze analog anzuwenden sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner vertraglichen Vergütung von der Arbeitspflicht freistellt, also nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Dr. Solveig Meier

Rechtsanwältin und

Fachanwältin für Arbeitsrecht


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