Dienstplan „unter Vorbehalt“ ist ungültig

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Ein Rechtstipp für Arbeitnehmer von Dr. jur. Solveig Meier, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht (Kanzlei Gutzeit, Hix & Dr. Meier, Baunatal bei Kassel)

Gestern suchte mich eine Arbeitnehmerin auf und beschwerte sich über Ihren Chef. Sie berichtete mir, dass sie in der Intensivpflege tätig sei und ihr Chef sie mehrmals im Monat während ihrer freien Tage auf dem Handy anruft und dann sinngemäß folgendes sagt: „Ihre Kollegin hat sich krankgemeldet. Sie müssen ihre Nachtschichten heute und morgen übernehmen. Danke. Tschüss.“

Er hätte aber auch schon einmal gesagt: „Heute fängt eine neue Kollegin bei uns an, die müssten Sie einarbeiten. Sie kann aber erst 17:00 Uhr. Sie müssten also 2 Stunden länger bleiben.“

Meine erste Frage an diese Arbeitnehmerin war dann: „Haben Sie einen Arbeitsvertrag? Was steht dort zu Überstunden und Mehrarbeit? Meine zweite Frage: Gibt es einen Dienstplan?“

Im Arbeitsvertrag stand dann diese typische Klausel: „Sie sind verpflichtet, aus betrieblichen Gründen Mehrarbeit zu leisten“ und sie legte einen Dienstplan vor.

Folgendes habe ich der Arbeitnehmerin geraten:

Es liegt in der Natur von Plänen, dass sie nicht immer funktionieren. Wenn Kollegen krank werden oder aus anderen Gründen spontan ausfallen, entstehen Lücken. Bei „konkreten Notlagen“ darf Ihr Chef jedenfalls Änderungen vornehmen – dabei ist er aber auch auf Ihr Wohlwollen angewiesen und muss natürlich auch hier seiner Fürsorgepflicht nachkommen. Das heißt, nach der Frühschicht gleich eine Nachtschicht anzuordnen, verbietet sich von selbst. Ohne eine angemessene Ankündigungsfrist muss man keine Umstellungen hinnehmen. Als angemessen gelten nach einem Urteil des Arbeitsgericht Berlin in der Regel 4 Tage (Az. 28 Ca 10243/12).

Herrscht in Ihrer Firma chronischer Personalmangel, kann Ihr Chef dieses Problem nicht auf Sie abwälzen. Aufgrund Ihrer Schilderungen, dass Ihr Chef Sie jeden Monat anruft, dass Sie Zusatzschichten übernehmen sollen, weil eine Kollegin krank geworden ist, spricht einiges für Planungsfehler Ihres Chefs. Ihr Chef hat daher für ausreichende Besetzung in den Schichten zu sorgen.

Und was für Schichten gilt, das gilt auch für Überstunden: Sie müssen planbar sein! Grundsätzlich darf Ihr Chef zwar Mehrarbeit anordnen, wenn diese aus betrieblichen Gründen notwendig ist – etwa wenn ein Auftrag dringend fertig werden muss oder eine neue Kollegin eingearbeitet werden muss –, außer, Sie haben einen dringenden privaten Termin. Hierauf muss Ihr Chef Rücksicht nehmen. Allerdings müssen auch Überstunden vom Chef mit einer angemessenen Frist angekündigt werden. Zwei Stunden vor Beginn der Überstunden reichen nicht aus.

Dr. Solveig Meier

Rechtsanwältin und

Fachanwältin für Arbeitsrecht


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