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Was tun gegen Versetzung, Abordnung und Umsetzung? Was es zu beachten gilt! Tipps vom Anwalt

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Für betroffene Beamte und Beamtinnen ist eine Versetzung, Abordnung oder Umsetzung nicht immer ein Grund zur Freude. Welche Möglichkeiten für ein rechtliches Vorgehen gegen diese Personalsteuerungsmaßnahmen des Dienstherrn bestehen und was es zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Artikel.

Widerspruch gegen Versetzung, Umsetzung und Abordnung

Mit dem Widerspruch kann gegen die unerwünschte Maßnahme vorgegangen werden. Dabei kann ein Anwalt Sie dabei unterstützen, Ihre Interessen bestmöglich wahrzunehmen und die Argumente, die gegen die Versetzung, Umsetzung oder Abordnung sprechen, vorzutragen. Auch kann der Rechtsanwalt prüfen, ob die Voraussetzungen für die Maßnahme gegeben sind und Sie dabei unterstützen, eine Lösung herbeizuführen. Achtung: Die Widerspruchsfrist beträgt regelmäßig einen Monat und muss unbedingt eingehalten werden. Nur wenn es sich bei der Maßnahme nicht um einen Verwaltungsakt handelt oder die korrekte Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, läuft die Monatsfrist nicht.

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Unterschied Versetzung, Umsetzung, Abordnung für Beamte

Nachfolgend erläutern wir die fälschlich oft synonym verwendeten Begriffe Versetzung, Umsetzung und Abordnung. Tatsächlich bestehen erhebliche Unterschiede zwischen diesen Maßnahmen und auch die Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren, sind nicht identisch.

Was ist eine Versetzung?

Bei der Versetzung nach § 15 BeamtStG bzw. § 28 BBG wird dem Beamten dauerhaft ein abstrakt-funktionales Amt bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn verliehen. Die Versetzung betrifft das Grundverhältnis des Beamten - daher handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Vorgegangen werden kann gegen die Versetzung mit dem Widerspruch, der Anfechtungsklage und dem gerichtlichen Eilverfahren.

Beispiel für eine Versetzung:

Versetzung eines Polizeibeamten von einem Polizeirevier eines Landes in das Bundespolizeipräsidium.

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Was ist eine Abordnung?

Die Abordnung stellt eine lediglich vorübergehende Maßnahme dar. Der Beamte wird damit für einen bestimmten Zeitraum bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Dienstherrn eingesetzt. Auch die Abordnung ist ein Verwaltungsakt. Der Rechtsschutz ist auch hier mittels Widerspruch, Anfechtungsklage und Eilverfahren möglich.

Beispiel für eine Abordnung 

Abordnung eines Lehrers aus dem aktiven Schuldienst in das Bildungsministerium eines Landes oder des Bundes. 

Was ist eine Umsetzung?

Die Umsetzung beschreibt die kurzfristige oder auf Dauer angelegte Übertragung eines konkret-funktionalen Amtes innerhalb derselben Behörde. Die Umsetzung ist kein Verwaltungsakt, da nur das sog. Betriebsverhältnis betroffen ist. Trotzdem kann auch gegen die Umsetzung vorgegangen werden, und zwar mit dem Widerspruch, der allgemeinen Leistungsklage und einem Eilverfahren nach § 123 VwGO.

Beispiel für eine Umsetzung

Die Umsetzung von dem Referat 100 (Personalangelegenheiten) in das Referat 200 (Gebäudemanagement).

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Welche Kosten entstehen?

  • Unsere Vergütung richtet sich in aller Regel nach dem tatsächlichen Zeitaufwand und ist damit für Mandanten und Anwaltskanzlei transparent 
  • Regelmäßig ist eine Erstberatung zu einem Pauschalbetrag möglich. Hier können wir Ihnen eine überschlägige Einschätzung der Rechtslage mitteilen und eine konkrete Handlungsempfehlung für das weitere Vorgehen geben

Anspruch auf Versetzung oder Abordnung?

Manchmal stellt sich die Frage, ob einem Beamten ein Anspruch auf eine begehrte Versetzung oder Abordnung zusteht. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, weil dem Dienstherrn bei der Entscheidung ein Ermessen zukommt. Jedoch kann sich ein Anspruch ergeben, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Zusicherung vorliegt und dem Beamten somit die begehrte Personalentscheidung verbindlich zugesagt wurde. Gerne können wir für Sie prüfen, ob in Ihrem Fall ein Anspruch besteht oder ob andere Argumente Ihre Position stärken können.

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Foto(s): Vy, Adobe Stock, Unsplash

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