Was tun, wenn der Arbeitgeber gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt?

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Das Arbeitszeitgesetz regelt den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Hier finden sich also die besonderen Regelungen zur Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dieses Gesetz hat in der Praxis einen herausragenden Stellenwert. Es schützt die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer und normiert die zulässige Arbeitshöchstgrenze. Gerade für die Beschäftigten sind Grundkenntnisse zum Arbeitszeitgesetz unerlässlich: Denn wer nicht weiß, welche Rechten und Pflichten er hat, kann auch nicht danach handeln und für seine Ansprüche einstehen!

Das Arbeitszeitgesetz regelt unter anderem:

  • Tägliche Höchstarbeitszeit
  • Zeitliche Verteilung der Arbeitszeit während eines Tages
  • Ruhepausen
  • Arbeitsfreie Zeiten nach einem Arbeitstag
  • Sonn- und Feiertagsruhe
  • Ausnahmeregelungen für besondere Branchen

Das Arbeitszeitgesetz schreibt eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden vor. Grundsätzlich soll der Arbeitsumfang also acht Stunden an sechs Werktagen pro Woche nicht überschreiten. Gleichzeitig regelt das Arbeitszeitgesetz die Höchstarbeitszeit bei Nebentätigkeiten. Wenn Sie einen weiteren Nebenjob haben, gilt auch hier die Höchstgrenze. Die Arbeitszeiten werden insoweit zusammengerechnet.

Wer hart arbeitet, hat jedoch auch das Recht auf angemessene Pausen: Mehr als sechs Stunden am Stück darf der Beschäftigte nicht ohne Pausen arbeiten. Geregelt werden außerdem die Ruhephasen zwischen zwei Arbeitstagen. In diesem Zusammenhang ordnet das Arbeitsschutzgesetz eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden an. 

1. Wo finde ich weitere Hinweise über meine Arbeitszeiten?

Neben dem Arbeitszeitgesetz und der Rechtsverordnungen, die nach diesem Gesetz erlassen wurden, finden Sie als Arbeitnehmer auch in dem für Ihren Betrieb geltenden Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen wichtige Hinweise zur Arbeitszeit. Damit Sie stets informiert bleiben, hat Ihr Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Sie die geltenden Regelungen zur Arbeitszeit einsehen können.

2. Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit

Wenn Sie als Arbeitnehmer länger arbeiten müssen als die üblichen acht Stunden pro Arbeitstag, muss Ihr Arbeitgeber – unabhängig vom Grund für die Mehrarbeit – die Arbeitszeitverlängerung dokumentieren. Gleiches gilt für den Ausgleich für bereits geleistete Mehrarbeit. Diese Unterlagen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

3. Wer kontrolliert die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes?

Um die gesetzlichen Regelungen im Betriebsalltag auch wirksam durchsetzen zu können, muss es Kontrollmöglichkeiten geben. Dafür sind die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig. Sie sind mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet, um den gesetzlichen Schutz der Arbeitnehmer zu verwirklichen. Sie können von Ihrem Arbeitgeber sämtliche Auskünfte verlangen, die notwendig sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen zu kontrollieren. Betriebe müssen beispielsweise Dienst- und Betriebsvereinbarungen offenlegen und den Mitarbeitern der Aufsichtsbehörde Zutritt zu den Betriebsstätten gewähren, wenn die Arbeitsschutzbehörde dies für sachdienlich hält. Diese Gewerbeaufsichts- bzw. Arbeitsschutzämter können im Einzelfall auch Ausnahmen und Abweichungen vom Arbeitsschutzgesetz bewilligen.

4. Wenn es in der Praxis nicht so läuft wie es das Gesetz verlangt

Wenn Ihr Arbeitgeber von Ihnen den Einsatz von Mehrarbeit verlangt, der den zulässigen Rahmen des Arbeitszeitgesetzes sprengt, sind Sie berechtigt, die Arbeitsleistung zu verweigern. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten. Oftmals reagieren Arbeitgeber auf die Arbeitsverweigerung mit Abmahnungen oder Kündigungen. Sobald eine solche Maßnahme im Raum steht, sollten Sie anwaltliche Hilfe aufsuchen, um Ihren Arbeitsplatz nicht zu gefährden.

Wenn in Ihrem Betrieb feststeht, dass es nicht so läuft, wie es das Arbeitszeitgesetz vorschreibt, können außerdem die Aufsichtsbehörden aktiv werden. Arbeitgeber müssen, wenn sie ordnungswidrig handeln, mit erheblichen Geldbußen rechnen. Diese kann bis 15.000 Euro betragen. In besonders schwerwiegenden Fällen können sich Arbeitgeber sogar strafbar machen!


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