Was tun, wenn der Mieter verschwunden ist?

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Wenn ein Mieter einfach auszieht, bemerkt der Vermieter dies häufig erst, wenn die Mietzinszahlungen ausbleiben. Ein typisches Beispiel sind die Mietnomaden. Diese verschwinden teilweise über Nacht und hinterlassen oft noch ein großes Chaos und Mietschulden.

Die Wohnung darf in einem solchen Fall nicht einfach selbst durch den Vermieter geräumt werden. Dies ist rechtlich unzulässig und kann den Vermieter in große Schwierigkeiten bringen.

Zunächst einmal muss das Mietverhältnis gekündigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter verschwunden ist. Wenn kein Kontakt zum Mieter hergestellt werden kann und auch eine Einwohnermeldeamtsanfrage nicht weiterhilft, dann muss die Kündigung über das Gericht öffentlich zugestellt werden. Diese Art der Zustellung kommt für alle Schriftstücke in Betracht, die empfangsbedürftig sind. Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, d. h. sie muss demjenigen zugehen, für den sie bestimmt ist, um wirksam zu werden.

Für die Räumung der Wohnung bedarf es dann als nächstes grundsätzlich eines Räumungstitels. Der Vermieter ist weder befugt die Mietwohnung zu betreten, noch ist er befugt diese zu räumen. Tut er es trotzdem, so begeht er Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB. Möglicherweise macht sich der Vermieter auch schadensersatzpflichtig, wenn der Mieter doch wieder auftaucht. Einen Räumungstitel erhält ein Vermieter nur über eine Räumungsklage. Diese muss dem verschwundenen Mieter dann ebenfalls öffentlich zugestellt werden. In besonders dringenden Fällen kann ein Räumungstitel möglicherweise auch über ein gerichtliches Eilverfahren erlangt werden.

Wenn der Vermieter den Räumungstitel erlangt hat, darf er die Wohnung noch immer nicht einfach ausräumen. Mit der Räumung muss ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden, welcher die Mietwohnung öffnet, den Vermieter wieder in den Besitz setzt und die Wohnung möglicherweise auch räumen lässt. 

Die Kosten für das ganze Verfahren kann der Vermieter generell vom Mieter ersetzt verlangen. Ganz regelmäßig ist ein solcher Anspruch nach dem Verschwinden des Mieters jedoch nicht durchsetzbar. Dies gilt auch für noch offene Forderungen, insbesondere offenen Mietzinsansprüchen, gegenüber dem Mieter.

Für einen Vermieter ist es in derartigen Fällen deshalb wichtig, schnell zu reagieren, um so möglichst schnell eine Neuvermietung erzielen zu können.


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