Was tun, wenn die Liebe geht und die intimen Fotos bleiben…?

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In den letzten Jahren hatte sich im Zuge der rasanten medialen Entwicklung teilweise leider eine recht unschöne Entwicklung und Häufung im Bereich der Verwendung intimer Aufnahmen gegen den Partner nach Beziehungsende gezeigt. Die Motive hierfür sind vielfältig: Den oder die eine(n) treiben schlichte Rachegelüste durch eine Veröffentlichung umher, andere versuchen, durch die im Raum stehende Androhung einer Verbreitung gar den Partner für sich zurückzugewinnen.

Der Bundesgerichtshof hat dem nunmehr entgegengewirkt und eine klare Entscheidung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen getroffen (Urteil vom 13. Oktober 2015 – VI ZR 271/14).

Die intimen Aufnahmen sind auf Wunsch sofort zu löschen. Punkt!!

In dem Wunsch der Löschung wird juristisch insoweit ein Widerruf der zuvor erteilten Einwilligung in die Aufnahme und Speicherung gesehen.

Wer meint, sich daran nicht halten zu müssen, muss mit einer kostenpflichtigen anwaltlichen Abmahnung rechnen. Wird auch auf diese nicht reagiert, muss der- oder diejenige künftig mit einer – weitere Kosten auslösenden entsprechenden – gerichtlichen Verfügung rechnen, welche ein nicht unerhebliches Zwangsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung beinhalten kann.

Vorgeschobene Einwände dahingehend, dass man die Bilder als private Erinnerung verwahren möchte, werden bei intimen – also insbesondere unbekleideten – Bildmaterialien nicht zugelassen. Andere Privataufnahmen (Urlaubs-, Grillfotos etc.) einer Person können verwahrt, gleichwohl jedoch nicht ohne weiteres verbreitet werden.

Für den Fall, dass bereits eine Veröffentlichung intimer Bilder erfolgte, muss der Veröffentlichende bei fehlender Einwilligung wegen der daraus resultierenden Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht nur mit einer erheblichen Schadensersatzforderung, sondern im Zweifel auch mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen.

Auch von etwaigen anzüglichen Fotomontagen kann nur abgeraten werden, da diese anerkanntermaßen eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen und erhebliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.

Wer meint, die Löschung zuzusagen und dem dann doch nicht nachzukommen, sollte sich nicht erwischen lassen. Es wird sodann in jedem Fall recht teuer.

Die Entscheidung des BGH ist daher sehr zu begrüßen. Sie verschafft nunmehr Klarheit und war notwendig, um einem in der anwaltlichen Praxis aufgrund der medialen Entwicklung feststellbaren Trend klar entgegenzusteuern.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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