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WEG-Beschluss: Stimmabgabe widerrufbar?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wird über einen WEG-Beschlussantrag abgestimmt, können die Wohnungseigentümer ihre Stimmabgabe nicht mehr widerrufen, wenn sie dem Versammlungsleiter bereits zugegangen ist.

Wer Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist, ist nicht alleiniger Eigentümer einer Immobilie; ihm gehört vielmehr nur ein Anteil daran. Soll etwa die Hausfassade gestrichen werden oder der Verwalter für seine Arbeit eine Zusatzvergütung bekommen, müssen die Mitglieder der WEG mit einem Beschluss entscheiden, ob sie die Maßnahme durchführen wollen oder nicht. Doch was ist, wenn ein WEG-Mitglied nach Abgabe der Stimme seine Meinung ändert? Kann er seinen alten Stimmzettel zurückfordern und einen neuen abgeben?

Wohnungseigentümer fordern Stimmzettel zurück

Eine WEG sollte per Beschluss darüber entscheiden, ob die Verwalterin der WEG wegen der Aufarbeitung von Verwaltungsarbeiten eine Zusatzvergütung erhalten sollte. Zwei WEG-Mitglieder kreuzten auf ihrem Stimmzettel zunächst „Nein" an. Nachdem sie diese an die Versammlungsleiterin abgegeben hatten, änderten die Mitglieder aber ihre Meinung, forderten ihre alten Stimmzettel zurück und füllten jeweils einen neuen aus. Die geänderten Stimmen wurden berücksichtigt und die Versammlungsleiterin verkündete, dass die Verwalterin die Zusatzvergütung erhalten wird. Die WEG-Mitglieder, die mit „Nein" gestimmt hatten, waren der Ansicht, dass die Stimmabgabe nicht wirksam widerrufen werden konnte und fochten den Beschluss an.

Kein wirksamer Widerruf der Stimmabgabe

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hielt den Widerruf der Stimmabgaben für unwirksam. Schließlich ist eine abgegebene Stimme bereits dann wirksam zugegangen, wenn sie in den Herrschaftsbereich des Versammlungsleiters gelangt und es ihm daher möglich ist, das Abstimmungsergebnis zu ermitteln. Danach ist ein wirksamer Widerruf nicht mehr zulässig. Zwar wird der Beschluss selbst erst mit Feststellung und Verkündung des Ergebnisses wirksam; dieser Zeitpunkt ist aber für die Wirksamkeit der Stimmabgabe ohne Relevanz.

Vorliegend hatten die WEG-Mitglieder ihren ausgefüllten Stimmzettel bereits der Versammlungsleiterin übergeben. Sie durften ihn daher nicht mehr zurückfordern, die Versammlungsleiterin die neuen Stimmzettel nicht berücksichtigen. Ansonsten wäre es möglich, dass WEG-Mitglieder, deren Stimme bereits ausgewertet wurde, jederzeit ihren Stimmzettel zurückfordern könnten, was wiederum die Feststellung eines Ergebnisses unter Umständen erheblich erschweren - wenn nicht sogar verhindern - würde.

(BGH, Urteil v. 13.07.2012, Az.: V ZR 254/11)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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