WEG: Beschluss einheitlicher Rauchwarnmelder möglich

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Die Wohnungseigentümer können den zwingenden Einbau und die Wartung von einheitlichen Rauchwarnmeldern durch die Eigentümergemeinschaft in allen Wohnungen beschließen. Der BGH hat mit Urteil vom 07.12.2018, Az.: V ZR 273/17 entschieden, dass dabei auch Wohnungen einbezogen werden können, in denen bereits Rauchwarnmelder installiert sind.

Nach den Landesbauordnungen sind Wohnungen zwingend mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Geklagt hatten Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung bereits selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hatten, welche nunmehr durch in der ganzen WEG einheitliche Rauchwarnmelder ersetzt werden sollten.

Der BGH stellt klar, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft für einen solchen Beschluss die Beschlusskompetenz hat und ein solcher Beschluss auch ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Da hierdurch Einbau und Wartung der Rauchwarnmelder „in eine Hand“ gelegt werden, wird ein besonderes Maß an Sicherheit erreicht, versicherungsrechtliche Risiken werden minimiert. Zudem sei der Aufwand zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion durch die Hausverwaltung bei individuellen Lösungen ungleich höher.

Gleiches gilt für die Übertragung der Wartung auf eine Fachfirma. Zwar ist die Wartung der Rauchwarnmelder nach der Landesbauordnung Sache des Mieters, der Wohnungseigentümer ist nur für die erstmalige Installation verantwortlich. Die WEG hat jedoch die Beschlusskompetenz, die Wartung aller Rauchwarnmelder einer Fachfirma zu übertragen. 

Es entspricht billigem Ermessen, die Interessen an einer stets funktionstüchtigen, einheitlichen Anlage über das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers zu stellen, der bereits selbst eigene Rauchwarnmelder installiert hat.

Heinrich von Knorre

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


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