WEG muss nicht für eigenmächtigen Fenstertausch eines Eigentümers zahlen

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Wie der BGH in seinem Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 254/17 entschieden hat, muss die Gemeinschaft die Kosten eines eigenmächtig vorgenommen Fenstertausches in einer Sondereigentumseinheit nicht zahlen.

Was war passiert?

Der Kläger ist Teil einer größeren Wohnungseigentumsgemeinschaft und hat in seiner Wohnung mehrere ältere Holzfenster gegen moderne Kunststofffenster austauschen lassen. 

Die Teilungserklärung der Gemeinschaft enthält hierbei folgende Regelung:

„Jeder Wohnungseigentümer ist zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung seiner Wohnung sowie der dem Sondereigentum zugeordneten Sondernutzungsbereiche und der darin befindlichen Anlagen und Ausstattung, auch soweit sich diese im gemeinschaftlichen Eigentum befinden und unbeschadet eines eventuellen Mitbenutzungsrechts der anderen Wohnungseigentümer bzw. Bewohner verpflichtet.(...) Er hat hierfür die Kosten einschließlich etwaiger Betriebskosten zu tragen. Die Verpflichtung umfasst insbesondere: (...) b) die Fenster einschließlich der Rahmen, der Verglasung und der Beschläge, jedoch ausschließlich des Farbanstrichs der Außenseite der Fenster und Wohnungsabschlusstüren“, zitiert nach BGH V ZR 254/17.

Der Kläger versuchte im Anschluss die hierzu aufgewendeten Kosten von der Gemeinschaft ersetzt zu verlangen. 

Klarheit besteht in der Rechtsprechung zunächst darüber, dass Fenster zwingendes Gemeinschaftseigentum darstellen. Ohne funktionstüchtige Fenster ist das Gebäude in seinem Bestand gefährdet. Die Gerichte bewerten die vorstehende Regelung in der Teilungserklärung aber dahingehend, dass es bei einer Kostentragung zu Lasten der Gemeinschaft verbleiben müsse. 

Doch was hat der Kläger im vorliegenden Fall dann also falsch gemacht?

Der betroffene Wohnungseigentümer (Kläger) hätte das durch das Wohnungseigentumsgesetz vorgegebene Verfahren einhalten müssen. Er hätte im Vorfeld einen Beschluss der Wohnungseigentümer über die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen herbeiführen müssen. Dies hat der Kläger im vorliegenden Fall jedoch nicht getan. Stattdessen hat er den Auftrag an den Fensterbauer ohne vorherige Beteiligung der Gemeinschaft erteilt. 

Selbst für den Fall, dass die Gemeinschaft den entsprechenden Beschluss nicht gefasst hätte, so hätte der Kläger vor Beauftragung des Fensterbauers eine entsprechende Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG erheben müssen.

Da es u. a. an der Vorbefassung der Gemeinschaft ermangelt, kann der Kläger vorliegend keinen Erstattungsanspruch gegenüber der Gemeinschaft geltend machen.

Kaum ein anderes Rechtsgebiet ist so sehr von Richterrecht geprägt wie das Wohnungseigentumsgesetz. Profitieren Sie hierbei von der langjährigen Erfahrung von Fachanwältinnen und Fachanwälten im Wohnungseigentumsrecht. Gerne stehe ich Ihnen zur Beantwortung Ihrer Fragen aus dem Wohnungseigentumsrecht zur Verfügung. 

Marc Barnewitz

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 


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